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Bekanntmachung des Justizministers des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 1985, JMBl. NW Nr. 15 vom 1. August 1985, S.
172,
geändert durch
die 1. Satzungsänderung gemäß Bekanntmachung vom 17. Februar 1986, JMBl. NW Nr. 6 vom 15. März 1986, S. 69,
die 2. Satzungsänderung gemäß Bekanntmachung vom 30. März 1987, JMBl. NW Nr. 9 vom 1. Mai 1987, S. 98,
die 3. Satzungsänderung gemäß Bekanntmachung vom 17. Oktober 1988, JMBl. NW Nr. 21 vom 1. November 1988, S. 243,
die 4. Satzungsänderung gemäß Bekanntmachung vom 27. August 1990, JMBl. NW Nr. 20 vom 15. Oktober 1990, S. 231,
die 5. Satzungsänderung gemäß Bekanntmachung vom 22. August 1991, JMBl. NW Nr. 18 vom 15. September 1991, S. 217,
die 6. Satzungsänderung gemäß Bekanntmachung vom 20. August 1992, JMBl. NW Nr. 19 vom 1. Oktober 1992, S. 222, mit Berichtigung zu § 11 Abs. 1 Nr. 2 gemäß Bekanntmachung in JMBl. NW Nr. 22 vom 15. November 1992, S. 255,
die 7. Satzungsänderung gemäß Bekanntmachung vom 16. Februar 1993, JMBl. NW Nr. 6 vom 15. März 1993, S. 62,
die 8. Satzungsänderung gemäß Bekanntmachung vom 29. April 1996, JMBl. NW Nr. 11 vom 1. Juni 1996, S. 121,
die 9. Satzungsänderung gemäß Bekanntmachung vom 10. April 1997, JMBl. NW Nr. 10 vom 15. Mai 1997, S. 111,
die 10. Satzungsänderung gemäß Bekanntmachung vom 8. Dezember 1997, JMBl. NW Nr. 1 vom 1. Januar 1998, S. 2.,
die 11. Satzungsänderung gemäß Bekanntmachung vom 23. Oktober 2000, JMBl. NW Nr. 24, S. 281 f.,
die 12. Satzungsänderung gemäß Bekanntmachung vom 5. September 2001, JMBl. NW Nr. 20 vom 15. Oktober 2001, S. 234,
die 13. Satzungsänderung gemäß Bekanntmachung vom 17. Oktober 2002, JMBl. NW Nr. 22 vom 15. November 2002, S. 250,
die 14. Satzungsänderung gemäß Bekanntmachung vom 8. November 2004, JMBl. NW Nr. 23 vom 1. Dezember 2004, S. 266,
die 15. Satzungsänderung gemäß Bekanntmachung vom 6. Mai 2005, JMBl. NW, Nr.11 vom 1. Juni 2005 S. 137,
die 16. Satzungsänderung gemäß Bekanntmachung vom 6. Dezember 2005, JMBl. NW, Nr.1 vom 1. Januar 2006, S.4.
die 17. Satzungsänderung gemäß Bekanntmachung vom 23. März 2007, JMBl. NW Nr. 8 vom 15. April 2007
die 18. Satzungsänderung gemäß Bekanntmachung vom 7. Dezember 2007, JMBl. NW Nr. 1 vom 1. Januar 2008, S. 13
die 19. Satzungsänderung gemäß Bekanntmachung vom 11. März 2008, JMBl. NW Nr. 8
vom 15. April 2008, S. 86
die 20. Satzungsänderung gemäß Bekanntmachung vom 16. Dezember 2008, JMBl. NW Nr.2 vom 15. Januar 2009, S.13
die 21. Satzungsänderung gemäß Bekanntmachung vom 6. Juli 2009, JMBl. NW Nr. 16 vom 15. August 2009, S.184
Inhalt
I. Organisation
§ 1 Rechtsnatur, Sitz, Aufgaben und Finanzierung
§ 2 Bekanntmachungen
§ 3 Auskunfts-
und Mitteilungspflicht
§ 4 Organe
§ 5 Vertreterversammlung
§ 6 Aufgaben
der Vertreterversammlung
§7 Vorstand
§ 8 Aufgaben
des Vorstandes und des Präsidenten
§ 9 Geschäftsführer
II. Mitgliedschaft
§ 10Pflichtmitgliedschaft
§ 11Befreiung
von der Mitgliedschaft oder von Beitragszahlungen
§11aBeitragsbefreiung anläßlich der
Geburt eines Kindes
§ 12 Aufhebung
der Befreiung
§ 13 Beendigung
und Weiterführung der Mitgliedschaft
§ 14 Berufsunfähigkeit
bei Eintritt
III. Leistungen
§ 15 Leistungsarten
§ 16 Mitwirkungspflichten
und Obliegenheiten
§ 17 Altersrente
§ 18 Berufsunfähigkeitsrente
§ 19 Höhe
der Alters- und Berufsunfähigkeitsrente
§ 20 Rehabilitationsmaßnahmen
§ 21 Hinterbliebenenrente
§ 22 Witwen-
und Witwerrente
§ 23 Waisenrente
§ 24 Höhe
und Dauer der Witwen- und Waisenrente
§ 25 Versorgungsausgleich
§ 26 Sterbegeld
§ 27 Abtretung,
Verpfändung, Pfändung
§ 28 Kapitalabfindung
§ 29 Leistungsausschluß
IV. Beiträge
§ 30 Beiträge
§ 31 Besondere
Beiträge
§ 32 Zusätzliche
freiwillige Beiträge
§ 33 Beitragsverfahren
§ 33
a Zeitpunkt der Beitragsentrichtung
§ 34 Übertragung
der Beiträge
V. Nachversicherung
§ 35 Nachversicherung
VI. Finanzierungsverfahren, Verwendung der Mittel und Rechnungslegung
§ 36 Finanzierung,
Verwendung der Mittel, Vermögensanlagen
§ 37 Rechnungslegung,
Leistungsverbesserungen
VII. Verfahren
§ 38 Rechtsweg
§ 39 Widerspruchsausschüsse
§ 40 Informationspflicht
des Versorgungswerks
§ 41 Geschäftsjahr
§ 42 Erfüllungsort, Gerichtsstand
VIII. Übergangsbestimmungen
§ 43 Befreiung
von der Mitgliedschaft oder der Beitragspflicht
§ 43 a Rückwirkende
Geltung von § 19 Abs. 6
§ 44 Freiwilliger
Beitritt
IX. Schlußbestimmungen
§ 45 Beginn der Beitragspflicht
I. Organisation
§ 1
Rechtsnatur, Sitz, Aufgaben und Finanzierung
(1)Das "Versorgungswerk der Rechtsanwälte
im Lande Nordrhein-Westfalen" ist nach § 1 des Gesetzes über die
Rechtsanwaltsversorgung vom 6. November 1984 - RAVG - (GV. NW. 1984 S. 684)
eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Düsseldorf.
(2)Das Versorgungswerk hat die Aufgabe, seinen
Mitgliedern und sonstigen zum Empfang von Leistungen des Versorgungswerks
Berechtigten (Leistungsberechtigten) Versorgung nach Maßgabe des RAVG und
dieser Satzung zu gewähren.
(3)Das Versorgungswerk finanziert sich nach dem
Offenen Deckungsplanverfahren (§ 36 Abs. 1).
§ 2
Bekanntmachungen
Bekanntmachungen des Versorgungswerks erfolgen im
Veröffentlichungsblatt des Justizministers. Sie sollen darüber hinaus in den
Mitteilungsblättern der Rechtsanwaltskammern Düsseldorf, Hamm und Köln veröffentlicht
werden.
§ 3
Auskunfts- und Mitteilungspflicht
(1)Mitglieder und sonstige Leistungsberechtigte
sind verpflichtet, dem Versorgungswerk diejenigen Auskünfte zu erteilen, die
für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art und Umfang der
Beitragspflicht oder Versorgungsleistungen erforderlich sind.
(2)Wohnsitzwechsel und nachträgliche Veränderungen,
die für die Feststellung von Art und Umfang der Beitragspflicht oder der
Versorgungsleistungen erheblich sind, sind dem Versorgungswerk unaufgefordert
mitzuteilen.
(3)Die Mitglieder haben auf ihre Ersterfassung
hinzuwirken, sofern das Versorgungswerk ihnen nicht innerhalb von drei Monaten
ab Erwerb der Mitgliedschaft eine Mitgliedsnummer zugeteilt hat.
§ 4
Organe
Organe des Versorgungswerks sind
1.die Vertreterversammlung;
2.der Vorstand;
3.der Präsident;
4.der Geschäftsführer.
§ 5
Vertreterversammlung
(1)Die Mitglieder der Vertreterversammlung
sowie die Ersatzmitglieder werden im Wege der Briefwahl gewählt. Die Zahl der
Mitglieder beträgt 10 je Kammerbezirk, die der Ersatzmitglieder bis zu 20 je
Kammerbezirk. Das Nähere bestimmt die Wahlordnung als Bestandteil dieser
Satzung.
(2)Wahlberechtigt sind alle Mitglieder des
Versorgungswerks, die bei Ablauf der Wahlfrist seit mindestens sechs
Kalendermonaten Mitglied und im Wählerverzeichnis eingetragen sind.
(3)Nicht wahlberechtigt sind Mitglieder, bei
denen die Voraussetzungen des § 13 Bundeswahlgesetz vorliegen.
(4)Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die
Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer im Lande Nordrhein-Westfalen sind. Nicht
wählbar ist:
1.wer
infolge Richterspruch oder als Nebenfolge die Wählbarkeit oder die Fähigkeit
zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
2.wer
in den letzten fünf Jahren wegen eines Vermögensdelikts zu einer
Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als 180 Tagessätzen verurteilt
worden ist,
3.ein
Wahlberechtigter, gegen den ein vollziehbares oder vollstreckbares Berufs- oder
Vertretungsverbot besteht oder gegen den ein vollziehbares oder vollstreckbares
Urteil auf Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft ergangen ist,
4.wer
infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt
ist,
5.wer
zum Versorgungswerk in einem ständigen Dienst- oder Beratungsverhältnis steht.
(5)Verliert ein Mitglied nach Beginn der
Wahlfrist die Wählbarkeit, stellt der Wahlleiter dies fest. Wird das nicht
wählbare Mitglied gewählt, erklärt der Landeswahlleiter dessen Wahl für
ungültig. Bei späterem endgültigen Verlust der Wählbarkeit scheidet das
Mitglied aus der Vertreterversammlung aus. Der Landeswahlleiter stellt dies
fest und benennt den Nachfolger entsprechend dem Verfahren des § 16 Abs. 3 der
Wahlordnung.
(6)Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer
Mitte den Vorsitzenden und seinen ersten und zweiten Stellvertreter. Der
Vorsitzende und seine Stellvertreter haben verschiedenen Rechtsanwaltskammern
anzugehören.
(7)Die Vertreterversammlung tritt spätestens
zwei Monate nach Vorlage des Jahresabschlusses zusammen. Ihre Sitzungen sind
nach Maßgabe der Geschäftsordnung für Mitglieder öffentlich. Die Mitglieder des
Vorstandes und der Geschäftsführer sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender
Stimme teilzunehmen. Weiteren Personen kann die Anwesenheit gestattet werden.
(8)Die Einberufung zu einer
Vertreterversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden der Vertreterversammlung,
im Verhinderungsfalle durch seinen Stellvertreter, mit schriftlicher
Bekanntgabe der Tagesordnung und mit einer Frist von mindestens drei Wochen.
Die Vertreterversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung; sie regelt auch die
Aufwandsentschädigungen und Kostenerstattungen der Organe und Gremien des
Versorgungswerks.
(9)Die Vertreterversammlung ist beschlußfähig,
wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie faßt ihre
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit das RAVG
oder die Satzung nichts anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag
abgelehnt.
(10)Die Tätigkeit der Mitglieder der Vertreterversammlung
ist ehrenamtlich. Aufwandsentschädigung und Kostenerstattung werden von der
Vertreterversammlung geregelt.
(11)Die Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung
endet mit der Mitgliedschaft im Versorgungswerk.
§ 6
Aufgaben der Vertreterversammlung
(1)Die Vertreterversammlung beschließt über
1.Erlaß
und Änderung der Satzung einschließlich einer Wahlordnung und die Genehmigung
von Überleitungsabkommen;
2.Wahl
und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes in den von der Satzung vorgesehenen
Fällen;
3.Feststellung
des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes;
4.Festsetzung
der Beiträge und Bemessung der Leistungen, insbesondere über die Verwendung der
Rückstellung für Überschußbeteiligung, die Deckung eines Bilanzverlustes und
die Festsetzung des Ausbildungsfreibetrages.
(2)Beschlüsse der Vertreterversammlung zu Absatz
1 Nummer 4 bedürfen der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde.
§ 7
Vorstand
(1)Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern, von
denen mindestens 4 dem Versorgungswerk angehören müssen. Sie dürfen nicht der
Vertreterversammlung angehören. Bei der Wahl gehören je 2 Mitglieder den
Rechtsanwaltskammern Düsseldorf und Köln, 3 der Rechtsanwaltskammer Hamm an.
Die Mitglieder werden einzeln in geheimer Wahl durch die Vertreterversammlung
gewählt. Gewählte, die bei der Wahl anwesend sind, haben sich sofort nach der
Wahl aller Vorstandsmitglieder zur Annahme des Amtes zu erklären; Abwesende
können nur gewählt werden, wenn ihre Annahmeerklärungen bei der Wahl schriftlich
vorliegen.
(2)Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes
ist ehrenamtlich.
(3)Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner
Amtszeit bis zum Zusammentreten des neu gewählten Vorstandes im Amt.
(4)Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht
öffentlich. Der Vorstand kann zur fachlichen Beratung Sachverständige zu seinen
Sitzungen hinzuziehen.
(5)Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens
5 seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch im schriftlichen
Verfahren gefaßt werden, wenn dem alle Mitglieder zustimmen. Beschlüsse kommen
mit einfacher Mehrheit zustande.
(6)Ein Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem
Grund durch die Vertreterversammlung abberufen werden.
(7)Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes
wählt die Vertreterversammlung in ihrer nächsten Sitzung einen Nachfolger für
die restliche Amtszeit des Vorstandes.
§ 8
Aufgaben des Vorstandes und des Präsidenten
(1)Der Vorstand führt die Geschäfte des
Versorgungswerks. Ihm obliegen alle Aufgaben, die nicht der Vertreterversammlung
vorbehalten sind oder zur Zuständigkeit des Geschäftsführers gehören. Der
Vorstand beschließt auf der Grundlage eines versicherungsmathematischen
Gutachtens den Technischen Geschäftsplan. Dieser bedarf der Genehmigung der
Versicherungsaufsichtsbehörde.
(2)Der Vorstand ist verpflichtet, jährlich,
spätestens sieben Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres, einen
Geschäftsbericht und die von einem Wirtschaftsprüfer geprüfte Bilanz mit der
Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluß) der Vertreterversammlung zur Feststellung
vorzulegen.
(3)Der Präsident leitet den Vorstand und
vertritt, vorbehaltlich des § 6 RAVG, das Versorgungswerk gerichtlich oder
außergerichtlich. Er führt die Aufsicht über den Geschäftsführer und bestellt
den Wirtschaftsprüfer auf Beschluß des Vorstandes. Der Vizepräsident vertritt
den Präsidenten.
§ 9
Geschäftsführer
Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle. Er führt die
laufenden Verwaltungsgeschäfte nach den vom Vorstand bestimmten Grundsätzen und
vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes. Er wird auf Beschluß des Vorstandes
vom Präsidenten bestellt. Er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender
Stimme teil. Über die Entlastung des Geschäftsführers entscheidet der Vorstand.
II. Mitgliedschaft
§ 10
Pflichtmitgliedschaft
Mitglied des Versorgungswerks ist:
1.Wer am 30. November 1984 Mitglied einer
Rechtsanwaltskammer im Lande Nordrhein-Westfalen war und zu diesem Zeitpunkt
das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte
oder
2.wer nach dem 30. November 1984 Mitglied
einer Rechtsanwaltskammer im Lande Nordrhein-Westfalen wird und das 45. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat
oder
3.am 30. November 1984 Mitglied einer
Rechtsanwaltskammer im Lande Nordrhein-Westfalen war, zu diesem Zeitpunkt das
45., aber nicht das 55. Lebensjahr vollendet hatte und seinen Beitritt
innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Satzung erklärt.
§ 11
Befreiung von der Mitgliedschaft oder von
Beitragszahlungen
(1)Auf Antrag wird von der Mitgliedschaft in
dem Versorgungswerk befreit, wer
1.aufgrund
eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses Anspruch auf
Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hat
oder
2.bei
Gründung einer anderen durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden
berufsständischen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung
außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen seine Befreiung von der Mitgliedschaft
erwirkt hat, wenn der Tatbestand, der zur Befreiung geführt hat, noch besteht.
(2)Auf Antrag wird von der Beitragspflicht bis
auf 1/10 des Regelpflichtbeitrages oder von der Mitgliedschaft befreit, wer
einkommensbezogene Beiträge zu einer für seine Berufsgruppe gesetzlich
angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen
Wirtschaftsraumes entrichtet.
(3)Von Mitgliedern, die miteinander verheiratet
sind und noch keine anderweitige Befreiungsmöglichkeit in Anspruch genommen
haben, kann eines von ihnen auf Antrag mit Zustimmung des anderen bis zur Hälfte
des Regelpflichtbeitrages nach § 30 Abs. 1 befreit werden. Eine
Beitragsermäßigung nach § 30 Abs. 5 steht einer Inanspruchnahme dieser
Befreiung nicht entgegen. Die Befreiungsmöglichkeit gilt nicht für Mitglieder,
die von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB
VI befreit sind.
(4)Ein Befreiungsantrag kann nur schriftlich
mit einer Ausschlußfrist von 6 Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen
gestellt werden. Die Voraussetzungen sind nachzuweisen. In den Fällen des Abs.
3 kann der Antrag auch innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Ermäßigung des §
30 Abs. 5 gestellt werden.
§ 11a
Beitragsbefreiung anläßlich der Geburt eines Kindes
(1)Ein Mitglied wird nach der Geburt eines
Kindes oder Mehrlingskindern auf Antrag von der Beitragspflicht befreit, und
zwar
a.die
Mutter für den in vollen Kalendermonaten anzusetzenden Zeitraum, der der Dauer
der gesetzlichen Mutterschutzfrist entspricht, sowie
b.anschließend
für den verbleibenden Zeitraum von längstens drei Jahren, gerechnet ab dem
Monatsanfang vor der Geburt, der Elternteil, der die Betreuung des Kindes oder
der Kinder übernimmt.
(2)Eine Befreiung ist nur möglich, sofern und soweit
das Mitglied im Befreiungszeitraum keine Erwerbstätigkeit ausübt und keinen
Anspruch auf besondere Beiträge nach § 31 gegen Dritte hat. Der Antrag wirkt
zurück, wenn er innerhalb von zwei Monaten nach Einstellung der Erwerbstätigkeit
gestellt wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist nachzuweisen.
(3)Sind beide Elternteile Mitglieder, so kann
nur ein Elternteil die Befreiung gemäß Abs. 1 b) für denselben Zeitraum in
Anspruch nehmen. Der Antrag muß von beiden Elternteilen unterzeichnet werden
und ausweisen, für welchen Elternteil die Befreiung beantragt wird.
(4)Ist das Kind vor dem 1. Januar 2006 geboren,
gilt ausschließlich § 19 Abs. 6.
(5)§ 32 bleibt unberührt.
§ 12
Aufhebung der Befreiung
Wer von der Mitgliedschaft befreit worden ist, kann bis zur
Vollendung des 45. Lebensjahres beantragen, dass die Befreiung vom Beginn des
auf den Antrag folgenden Monats aufgehoben und er Pflichtmitglied wird. Der
Antrag ist schriftlich zu stellen. Der Antragsteller hat auf eigene Kosten ein
Gutachten eines Vertrauensarztes des Versorgungswerks beizufügen, aus dem sich
ergibt, dass der Gesundheitszustand des Antragstellers zum Zeitpunkt der
Antragstellung keinen Anlaß zu Bedenken gibt. Über den Antrag entscheidet der
Vorstand. Er kann auf Kosten des Versorgungswerks weitere Gutachten einholen.
§ 13
Beendigung und Weiterführung der Mitgliedschaft
(1)Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk endet
1.mit
dem Tode des Mitglieds,
2.wenn
das Mitglied nicht mehr einer Rechtsanwaltskammer im Lande Nordrhein-Westfalen
angehört, sofern es nicht Berufsunfähigkeits- oder Altersrente des
Versorgungswerks bezieht.
(2)Wessen Mitgliedschaft nach Absatz 1 Nummer 2
beendet ist, kann die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten
fortsetzen, wenn dies innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach dem
Ausscheiden beantragt wird. Der Antrag kann nach Eintritt der Voraussetzungen
für den Leistungsfall nicht mehr gestellt werden, es sei denn, die
Voraussetzungen für den Leistungsfall sind bereits vor dem Ausscheiden des Mitglieds
eingetreten. Der Antrag auf Fortsetzung der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen,
wenn eine Erstattung nach § 34 Abs. 2 bestandskräftig erfolgt ist.
(3)Eine Mitgliedschaft nach Absatz 2 kann vom
Mitglied durch eine entsprechende Erklärung in eingeschriebenem Brief mit einer
Frist von drei Monaten auf den Schluß eines Kalendervierteljahres für beendet
erklärt werden.
§ 14
Berufsunfähigkeit bei Eintritt
(1)Ein Mitglied, das bei Eintritt in das
Versorgungswerk bereits berufsunfähig (§ 18 Absatz 1 Nummer 1) ist, ist zu
Beitragszahlungen weder berechtigt noch verpflichtet und hat keinen Anspruch
auf Leistungen aus dem Versorgungswerk, solange die Berufsunfähigkeit andauert.
(2)Dauert die Berufsunfähigkeit bis zur
Vollendung des 45. Lebensjahres an, scheidet das Mitglied aus dem Versorgungswerk
aus.
III. Leistungen
§ 15
Leistungsarten
(1)Das Versorgungswerk erbringt auf Antrag
seinen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten nach Erfüllung der
Voraussetzungen folgende Leistungen:
1. Altersrente ( §§ 17 und 19),
2. Berufsunfähigkeitsrente (§ 18),
3. Hinterbliebenenrente (§§ 21-24),
4. Sterbegeld (§ 26),
5. Übertragung oder Erstattung von Beiträgen (§
34 Abs. 1 und Abs. 2).,
6. Kapitalabfindung (§ 28).
Auf die Leistungen besteht ein
Rechtsanspruch.
(2)Das Versorgungswerk kann Zuschüsse für
Rehabilitationsmaßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der
Berufsfähigkeit gemäß § 20 gewähren.
(3)Den Mitgliedern stehen für das
Leistungsrecht nach Abs. 1 ehemalige Mitglieder gleich, die keinen Antrag nach
§ 34 Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt haben.
(4)Über Leistungen und Zuschüsse wird durch
Bescheid entschieden.
(5)Alle Renten werden für den vollen Monat zu
dessen Beginn gezahlt.
§ 16
Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten
(1)Wer Leistungen beantragt oder erhält, hat
1.alle Tatsachen anzugeben, die für die
Leistungen erheblich sind, und auf Verlangen des Versorgungswerks der Erteilung
der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.Änderungen in den Verhältnissen, die
für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung
Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.Beweismittel zu bezeichnen und auf
Verlangen des Versorgungswerks Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage
zuzustimmen.
(2)Wer Leistungen beantragt oder erhält, soll
sich auf Verlangen des Versorgungswerks ärztlichen Untersuchungsmaßnahmen
unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich
sind.
(3)Wer wegen Krankheit oder Behinderung Leistungen
beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des Versorgungswerks einer
Heilbehandlung unterziehen, wenn zu erwarten ist, dass sie eine Besserung
seines Gesundheitszustandes herbeiführen oder eine Verschlechterung verhindern
wird.
(4)Die Obliegenheiten nach den Absätzen 2 und 3
bestehen nicht, soweit
1.Ihre
Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen
Leistung
steht
oder
2.ihre
Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann
oder
3.das
Versorgungswerk sich durch einen geringeren Aufwand als das Mitglied oder der
sonstige Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen
kann.
(5)Untersuchungen und Behandlungen, bei denen
im Einzelfall ein Schaden für Leben und Gesundheit nicht mit hoher
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann oder die mit erheblichen
Schmerzen verbunden sind oder die einen erheblichen Eingriff in die körperliche
Unversehrtheit bedeuten, können abgelehnt werden.
(6)Wer einem Verlangen des Versorgungswerks
nach den Absätzen 2 und 3 nachkommt, erhält auf Antrag Ersatz seiner
notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalles in angemessenem Umfange.
(7)Kommt derjenige, der eine Leistung beantragt
oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten oder Obliegenheiten nach den Absätzen
1 bis 3 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhaltes
erheblich erschwert oder eine Besserung verhindert oder unmöglich gemacht oder
eine Verschlechterung herbeigeführt, so kann das Versorgungswerk ohne weitere
Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung in dem Umfange
versagen oder entziehen, in dem die Voraussetzungen nicht nachgewiesen oder die
Beeinträchtigungen nicht verbessert oder verschlechtert werden.
(8)Die Leistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung
ganz oder teilweise nur versagt oder entzogen werden, nachdem der
Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und er
seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen
Frist nachgekommen ist.
(9)Hat ein Leistungsberechtigter neben Ansprüchen
nach §§ 17, 18, 21 und 22 Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden
nichtversicherungsrechtlicher Art gegen Dritte, so hat er diese Ansprüche bis
zur Höhe, in der das Versorgungswerk Leistungen zu gewähren hat, an das
Versorgungswerk abzutreten. Gegebenenfalls erstreckt sich die
Abtretungsverpflichtung nur insoweit, als der vom Dritten geschuldete
Schadensersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Mitglieds oder
eines sonstigen Leistungsberechtigten erforderlich ist. Die Abtretung kann
nicht zum Nachteil des Leistungsberechtigten geltend gemacht werden. Gibt der
Leistungsberechtigte einen solchen Anspruch oder ein der Sicherung eines
solchen Anspruches dienendes Recht ohne Zustimmung des Versorgungswerks auf, so
wird das Versorgungswerk von der Verpflichtung zu Leistungen nach §§ 17, 18, 21
und 22 insoweit frei, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz
erlangen können; Satz 2 gilt entsprechend.
§ 17
Altersrente
(1)Jedes Mitglied hat Anspruch auf lebenslange
Altersrente, sobald es das in der nachfolgenden Übersicht ausgewiesene
Lebensalter (Regelaltersgrenze) vollendet hat:
Geburtsjahr
Regelaltersgrenze
vor1949
65 Jahre
1949
65 Jahre,1 Monat
1950
65 Jahre,1 Monat
1951
65 Jahre,2 Monate
1952
65 Jahre,2 Monate
1953
65 Jahre,3 Monate
1954
65 Jahre,3 Monate
1955
65 Jahre,4 Monate
1956
65 Jahre,4 Monate
1957
65 Jahre,5 Monate
1958
65 Jahre,6 Monate
1959
65 Jahre,7 Monate
1960
65 Jahre,8 Monate
1961
65 Jahre,9 Monate
1962
65 Jahre, 10 Monate
1963
65 Jahre, 11 Monate
1964
66 Jahre
1965
66 Jahre,1 Monat
1966
66 Jahre,2
Monate
1967
66 Jahre,3
Monate
1968
66 Jahre,4
Monate
1969
66 Jahre,5
Monate
1970
66 Jahre,6
Monate
1971
66 Jahre,7
Monate
1972
66 Jahre,8
Monate
1973
66 Jahre,9
Monate
1974
66 Jahre,10 Monate
1975
66 Jahre,11 Monate
ab1976
67 Jahre
(2)Auf Antrag wird die Altersrente bereits vor
Vollendung der Regelaltersgrenze, frühestens jedoch vom vollendeten 60.
Lebensjahr an gewährt. Für jeden Kalendermonat, um den die Rente früher in
Anspruch genommen wird, mindert sie sich bei einem Rentenbeginn ab dem
01.01.2009 um einen Abschlag gemäß nachfolgender Tabelle:
Zeitspanne
Kürzung
Zeitspanne
Kürzung
in Monaten
in %
in Monaten
in %
1
0,4 %
43
16,8 %
2
0,9 %
44
17,2 %
3
1,3 %
45
17,5 %
4
1,7 %
46
17,9 %
5
2,1 %
47
18,2 %
6
2,6 %
48
18,6 %
7
3,0 %
49
18,9 %
8
3,4 %
50
19,3 %
9
3,9 %
51
19,6 %
10
4,3 %
52
19,9 %
11
4,7 %
53
20,2 %
12
5,1 %
54
20,6 %
13
5,5 %
55
20,9 %
14
5,9 %
56
21,2 %
15
6,3 %
57
21,6 %
16
6,7 %
58
21,9 %
17
7,1 %
59
22,2 %
18
7,5 %
60
22,5 %
19
7,9 %
61
22,8 %
20
8,3 %
62
23,1 %
21
8,7 %
63
23,4 %
22
9,1 %
64
23,7 %
23
9,5 %
65
24,0 %
24
9,9 %
66
24,3 %
25
10,3 %
67
24,6 %
26
10,6 %
68
24,9 %
27
11,0 %
69
25,2 %
28
11,4 %
70
25,5 %
29
11,8 %
71
25,8 %
30
12,1 %
72
26,1 %
31
12,5 %
73
26,4 %
32
12,9 %
74
26,7 %
33
13,2 %
75
27,0 %
34
13,6 %
76
27,3 %
35
14,0 %
77
27,6 %
36
14,4 %
78
27,8 %
37
14,7 %
79
28,1 %
38
15,1 %
80
28,4 %
39
15,4 %
81
28,7 %
40
15,8 %
82
29,0 %
41
16,1 %
83
29,3 %
42
16,5 %
84
29,6 %
(3)Auf Antrag wird der
Beginn der Altersrente über die Regelaltersgrenze hinaus aufgeschoben,
längstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres. Für jeden Kalendermonat, um
den die Rente später in Anspruch genommen wird, steigt sie bei Erreichen der
Regelaltersgrenze ab dem 01.01.2009 um einen Zuschlag gemäß nachfolgender
Tabelle:
Zeitspanne
Erhöhung
Zeitspanne
Erhöhung
in Monaten
in %
in Monaten
in %
1
0,6 %
31
17,9 %
2
1,1 %
32
18,4 %
3
1,7 %
33
19,0 %
4
2,3 %
34
19,6 %
5
2,9 %
35
20,2 %
6
3,4 %
36
20,8 %
7
4,0 %
37
21,4 %
8
4,6 %
38
22,0 %
9
5,2 %
39
22,6 %
10
5,7 %
40
23,2 %
11
6,3 %
41
23,8 %
12
6,9 %
42
24,4 %
13
7,5 %
43
25,0 %
14
8,1 %
44
25,6 %
15
8,6 %
45
26,2 %
16
9,2 %
46
26,8 %
17
9,8 %
47
27,4 %
18
10,4 %
48
28,0 %
19
10,9 %
49
28,6 %
20
11,5 %
50
29,2 %
21
12,1 %
51
29,8 %
22
12,7 %
52
30,5 %
23
13,2 %
53
31,1 %
24
13,8 %
54
31,7 %
25
14,4 %
55
32,3 %
26
15,0 %
56
32,9 %
27
15,5 %
57
33,5 %
28
16,1 %
58
34,1 %
29
16,7 %
59
34,8 %
30
17,3 %
60
35,4 %
Das Mitglied ist
darüber hinaus berechtigt, aber nicht verpflichtet, weitere Beiträge, die
rentensteigernd wirken, zu leisten.
(4)Voraussetzung für die Gewährung der
Altersrente ist eine mindestens für einen Monat bestehende Mitgliedschaft und
die Zahlung von Beiträgen für mindestens einen Monat.
(5)Sind nach schriftlicher Erklärung des
Mitgliedes bei Beginn der Altersrente keine sonstigen rentenbezugsberechtigten
Personen vorhanden und bezog oder bezieht das Mitglied keine
Berufsunfähigkeitsrente, so erhält das versorgungsberechtigte Mitglied auf
Antrag einen Zuschlag in Höhe von 20 vom Hundert zu der festgesetzten
Altersrente, beginnend mit dem Monat, in dem der Antrag beim Versorgungswerk
eingeht. Damit sind alle sonstigen Ansprüche nach der Satzung, mit Ausnahme des
Anspruchs auf Sterbegeld, dauernd ausgeschlossen.
(6)Die Altersrente wird jeweils zu Beginn des Monats
gezahlt. Die Zahlung beginnt mit dem Monat, der dem Monat folgt, in welchem der
Anspruch entsteht, und endet mit Ablauf des Monats, in welchem der Anspruch
entfällt.
§ 18
Berufsunfähigkeitsrente
(1)Ein Mitglied, das mindestens für drei Monate
vor Eintritt der Berufsunfähigkeit Beiträge geleistet hat, und das
1.wegen
Krankheit oder eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner
körperlichen oder geistigen Kräfte oder Sucht voraussichtlich auf Dauer nicht
mehr in der Lage ist, aus anwaltlicher Tätigkeit mehr als nur unwesentliche
Einkünfte zu erzielen, und
2.seine
berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt einstellt oder eingestellt hat,
erhält Berufsunfähigkeitsrente auf
Dauer.
(2)Ein Mitglied, das mindestens für drei Monate
vor Eintritt der Berufsunfähigkeit Beiträge geleistet hat, und das
1.wegen
Krankheit oder eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner
körperlichen oder geistigen Kräfte oder Sucht auf absehbare Zeit nicht mehr in
der Lage ist, aus anwaltlicher Tätigkeit mehr als nur unwesentliche Einkünfte
zu erzielen, und
2.seine berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt
einstellt oder eingestellt hat,
erhält Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit.
(3)Mitglieder, die die Mitgliedschaft nach § 44
erworben haben, müssen abweichend von den Absätzen 1 oder 2 für mindestens 36
Monate vor Eintritt der Berufsunfähigkeit Beiträge geleistet haben.
(4)Die Berufsunfähigkeit ist in medizinischer
Hinsicht vom Mitglied durch fachärztliches Gutachten zu belegen. Das
Versorgungswerk kann auf eigene Kosten eine Untersuchung anordnen und dafür
Gutachter bestimmen - auch nach Gewährung der Rente. Das Mitglied ist verpflichtet,
sich den vom Versorgungswerk angeordneten Untersuchungen zu stellen. Soweit es
für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit erforderlich ist, hat das Mitglied
alle Ärzte, medizinischen Einrichtungen und Versicherungen gegenüber den durch
das Versorgungswerk bestellten Gutachtern, diese untereinander sowie gegenüber
dem Versorgungswerk von der Schweigepflicht zu entbinden. Kommt das Mitglied
diesen Pflichten nicht nach, kann das Versorgungswerk den Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente
zurückweisen oder seinen Leistungsbescheid aufheben.
(5)Rente auf Zeit wird für einen nach
Kalendermonaten festgelegten Zeitraum bewilligt. Sie wird nur insoweit
ausgezahlt, als für den Bewilligungszeitraum die anwaltliche Tätigkeit vollständig
eingestellt worden ist. Die Rente auf Zeit beginnt mit dem Monat, der auf den
Eintritt der Berufsunfähigkeit folgt, wenn der Antrag innerhalb von sechs
Monaten seit Eintritt der Berufsunfähigkeit beim Versorgungswerk eingegangen
ist, andernfalls mit dem Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in welchem der
Antrag beim Versorgungswerk eingegangen ist, jedoch nicht vor dem Ende einer
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder der Zahlung von Krankengeld aufgrund
gesetzlicher Vorschriften. Die Einstellung der anwaltlichen Tätigkeit ist
glaubhaft zu machen.
(6)Für die Rente auf Dauer gelten Absatz 5
Sätze 2 bis 4 entsprechend. Das Mitglied ist verpflichtet, innerhalb von sechs
Monaten seit Zugang des Bewilligungsbescheides nachzuweisen, dass seine Zulassung
zur Rechtsanwaltschaft beendet ist.
(7)In besonderen Fällen kann das Versorgungswerk
auf Antrag des Mitglieds statt einer Rente auf Dauer eine Rente auf Zeit
bewilligen, jedoch längstens für die Dauer von zwei Jahren.
(8)Die
Berufsunfähigkeitsrente setzt sich mit Erreichen der Regelaltersgrenze als Altersrente
in gleicher Höhe fort; für Zeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze ist die
Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente ausgeschlossen. Im übrigen endet die
Berufsunfähigkeitsrente mit dem Monat, in welchem das Mitglied stirbt oder das
Versorgungswerk den Bewilligungsbescheid widerruft, außerdem bei Zeitrente mit
Ablauf des Monats, bis zu dem sie bewilligt worden ist
(9)Die Berufsunfähigkeitsrente ist zu widerrufen,
wenn ihre Voraussetzungen später wegfallen oder der Nachweis gemäß Abs. 6 Satz
2 nicht geführt wird.
§ 19
Höhe der Alters- und Berufsunfähigkeitsrente
(1)Der Monatsbetrag der Alters- bzw. der
Berufsunfähigkeitsrente ist das Produkt aus dem Rentensteigerungsbetrag, der Anzahl
der anzurechnenden Versicherungsjahre und dem persönlichen durchschnittlichen
Beitragsquotienten.
(2)Der Rentensteigerungsbetrag für Rentenfälle
in den Geschäftsjahren 1985 bis 1986 beträgt jeweils 80,-- DM. Der
Rentensteigerungsbetrag für Rentenfälle nach dem 31. Dezember 1986 wird
jährlich aufgrund des Jahresabschlusses und des versicherungsmathematischen
Gutachtens des vorletzten Geschäftsjahres von der Vertreterversammlung auf
Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Der Beschluß ist nach Genehmigung durch
die Versicherungsaufsichtsbehörde bekanntzugeben.
(3)Anzurechnende Versicherungsjahre sind
1.die
Jahre, in denen eine beitragspflichtige oder mit freiwilligen Beiträgen belegte
Mitgliedschaft bestand.
2.die
Jahre, in denen eine Berufsunfähigkeitsrente bezogen wurde, wenn nach diesem
Bezug erneut eine Beitragspflicht entstanden ist.
3.Zeiten von
8 Jahren bei Eintritt in das Versorgungswerk bis zur Vollendung des 45.
Lebensjahres,
7 Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 45. bis zur Vollendung des 46.
Lebensjahres,
6 Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 46. bis zur Vollendung des 47.
Lebensjahres,
5 Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 47. bis zur Vollendung des 48.
Lebensjahres,
4 Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 48. bis zur Vollendung des 49.
Lebensjahres,
3 Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 49. bis zur Vollendung des 50.
Lebensjahres,
2 Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 50. bis zur Vollendung des 51.
Lebensjahres,
1 Jahr bei Eintritt nach Vollendung des 51. bis zur Vollendung des 52.
Lebensjahres,
4.bei Eintritt der Berufsunfähigkeit vor
Vollendung des 55. Lebensjahres die Jahre, die zwischen dem Zeitpunkt des
Eintritts der Berufsunfähigkeit und der Vollendung des 55. Lebensjahres liegen
(Zurechnungszeit).
Bei angefangenen Versicherungsjahren nach den Nummern 1, 2
und 4 gilt jeder Monat als 1/12 Versicherungsjahr; bestand nur für einen Teil
des Monats Beitragspflicht, gilt dieser Monat als Beitragsmonat.
Bei Personen, die aus dem Versorgungswerk ausgeschieden sind
und deren Beiträge beim Versorgungswerk verbleiben, erfolgt lediglich eine
Anrechnung von Versicherungsjahren nach Nummer 1.
(4)Der
persönliche durchschnittliche Beitragsquotient wird wie folgt ermittelt:
Für jeden Monat, in dem eine beitragspflichtige oder mit freiwilligen Beiträgen
belegte Mitgliedschaft bestand, wird der Quotient gebildet zwischen dem in
diesem Monat gezahlten Beitrag und dem monatlichen Regelpflichtbeitrag nach §
30 Absatz 1, wobei die Berechnung bis auf vier Stellen nach dem Komma mit kaufmännischer
Rundung erfolgt. Die Summe dieser Quotienten wird durch die Summe der Monate,
in denen eine beitragspflichtige oder mit freiwilligen Beiträgen belegte
Mitgliedschaft bestand, geteilt.
(5)Führt die Berücksichtigung von Beiträgen,
die durch Nachversicherung geleistet worden sind, zu einer geringeren Rente als
diejenige, die sich ohne Berücksichtigung der Nachversicherung ergibt, so
bleibt die Nachversicherung insgesamt außer Betracht.
(6)Führt die Berücksichtigung von Beiträgen,
die das Mitglied während einer Kinderbetreuungszeit geleistet hat, zu einer
geringeren Rente als diejenige, die sich ohne Berücksichtigung dieser Zeit
ergibt, so bleibt diese Kinderbetreuungszeit außer Betracht. Als Kinderbetreuungszeit
gilt das auf die Geburt des Kindes folgende Kalenderjahr. Weist das
Kalenderjahr, in das die Geburt fällt, einen niedrigeren Quotienten gemäß § 19
Abs. 4 Satz 1 als das folgende Kalenderjahr auf, gilt dieses. Kinderbetreuung
im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass das Mitglied
1.bis
zum Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden Kalenderjahres dem
Versorgungswerk anzeigt, dass es die Betreuung seines Kindes übernommen hat,
2.die
Elternschaft nachweist,
3.nachweist,
dass für dieses Kind anderweitig keine entsprechende Vergünstigung für
Kinderbetreuung in Anspruch genommen wird.
Nach Eintritt des Rentenfalls kann jeder Rentenberechtigte die Anzeige nach Nr.
1 erstatten. Die Pflicht zur Beitragsleistung gemäß § 30 bleibt während der
Kinderbetreuungszeit unberührt. Die Regelung dieses Absatzes gilt für Kinder,
die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 geboren wurden.
(7)Monate, für die wegen einer
Beitragsbefreiung gemäß § 11 a kein Beitrag zu zahlen war, sind Teil der
Versicherungsjahre gemäß Abs. 3 Nr. 1 und werden bei der Berechnung des
persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten gemäß Abs. 4 mit einem
Quotienten Null angesetzt. Führt die Berücksichtigung dieser Monate zu einer
geringeren Rente als derjenigen, die sich ohne sie ergäbe, so bleiben diese
Monate außer Betracht.
§ 20
Rehabilitationsmaßnahmen
(1)Einem Mitglied des Versorgungswerks, das mindestens
für drei Monate Beiträge geleistet hat oder Berufsunfähigkeitsrente bezieht,
kann auf Antrag ein einmaliger oder wiederholter Zuschuß zu den Kosten
notwendiger, besonders aufwendiger medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen
gewährt werden, wenn seine Berufsfähigkeit infolge Krankheit oder eines
körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen
Kräfte oder Sucht gefährdet, gemindert oder ausgeschlossen ist und sie durch
diese Rehabilitationsmaßnahmen voraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert
oder wiederhergestellt werden kann. Der Zuschuß ist rechtzeitig vor Einleitung
der Maßnahme schriftlich zu beantragen
(2)Die Notwendigkeit der Rehabilitationsmaßnahme
und ihre Erfolgsaussicht sind vom Mitglied durch ärztliches Gutachten
nachzuweisen. Das Versorgungswerk kann eine zusätzliche Begutachtung verlangen.
Es kann die Kostenbeteiligung an Auflagen über Beginn, Dauer, Ort und Art der
Durchführung der Maßnahmen knüpfen. Es kann Nachuntersuchungen anordnen und
hierfür den Gutachter bestimmen. Die Kosten der Untersuchungen und
Begutachtungen mit Ausnahme der Kosten einer vom Versorgungswerk veranlaßten Untersuchung
und Begutachtung trägt das Mitglied. Der Vorstand kann ausnahmsweise,
insbesondere zur Vermeidung von Härten, beschließen, dass auch diese Kosten
ganz oder teilweise vom Versorgungswerk übernommen werden.
(3)Die notwendigen Kosten der
Rehabilitationsmaßnahmen sind vom Mitglied nach Grund und Höhe nachzuweisen
oder unter Beifügung von Belegen vorauszuschätzen. Sie bleiben insoweit außer
Betracht, als gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Erstattungspflicht
einer anderen Stelle besteht. Über die Höhe der Kostenbeteiligung entscheidet
das Versorgungswerk nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände
des Einzelfalles.
§ 21
Hinterbliebenenrente
(1)Hinterbliebenenrenten sind
1.Witwenrente,
2.Witwerrente,
3.Vollwaisenrente,
4.Halbwaisenrente.
(2)Hinterbliebenenrenten werden gewährt, wenn
das Mitglied zum Zeitpunkt des Todes mindestens für drei Monate, im Falle des §
44 Absatz 1 mindestens für 36 Monate Beiträge geleistet hat.
§ 22
Witwen- und Witwerrenten
(1)Nach dem Tod des Mitgliedes erhält die Witwe
eine Witwenrente und der Witwer eine Witwerrente.
(2)Wurde die Ehe nach Eintritt der Berufsunfähigkeit
oder nach der Vollendung des 60. Lebensjahres des Mitgliedes geschlossen und
bestand sie nicht mindestens drei Jahre, so besteht kein Anspruch auf Rente.
Ist in einer solchen Ehe das Mitglied mehr als 10 Jahre älter, so muß die Ehe
mindestens vier Jahre, ist es mehr als 20 Jahre älter, so muß die Ehe
mindestens fünf Jahre bestanden haben, um einen Rentenanspruch zu begründen.
§ 23
Waisenrente
(1)Waisenrente erhalten nach dem Tode des Mitgliedes
seine Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Über diesen Zeitpunkt
hinaus wird die Waisenrente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres
für dasjenige Kind gewährt, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet
oder das bei Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder
geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, so lange
dieser Zustand andauert.
(2)Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch
Ableistung des Pflichtwehrdienstes, des zivilen Ersatzdienstes oder des
Pflichtdienstes im zivilen Bevölkerungsschutz oder eines gleichstehenden
Dienstes verzögert, so wird die Waisenrente für einen der Zeit dieses Pflichtdienstes
entsprechenden Zeitraum über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, soweit der
Pflichtdienst vor Vollendung des 27. Lebensjahres geleistet worden ist.
(3)Der Anspruch auf Waisenrente wegen
Berufsausbildung gemäß Absätzen 1 und 2 erlischt vor Vollendung des 27.
Lebensjahres, sobald die Ausbildung für einen anerkannten Beruf abgeschlossen
ist oder feststeht, dass sie nicht mehr abgeschlossen werden kann. Die Aufnahme
einer weiteren oder anderen Ausbildung, bei der es sich nach der
Verkehrsanschauung nicht um eine auf der vorausgegangenen begonnenen oder beendeten
Ausbildung aufbauenden Vorbereitung für die nächsthöhere Stufe ein- und
desselben anerkannten Ausbildungsberufes handelt (Zweitausbildung), läßt den
Anspruch auf Waisenrente nicht erneut entstehen. Der einmalige Wechsel des
Ausbildungsberufes ist unschädlich, wenn dieser Wechsel bis zum Ablauf des
zweiten Ausbildungsjahres vollzogen wird oder aufgrund von Umständen
unabweisbar ist, die der Auszubildende nicht zu vertreten hat. Unterbrechungen
bis zu drei Monaten lassen den Anspruch auf Waisenrente nicht entfallen.
(4)Waisenrente nach Absatz 1 erhalten:
1.leibliche
Kinder,
2.als
Kind angenommene Kinder, soweit die Adoption vor Vollendung des 55.
Lebensjahres des Mitglieds erfolgte.
(5)Auf die Waisenrente werden Bezüge aus einem
Ausbildungsverhältnis angerechnet, soweit die Bezüge über einen monatlichen
Freibetrag in Höhe von 700,00 EUR brutto hinausgehen.
§ 24
Höhe und Dauer der Witwen- und Waisenrente
(1)Die Witwen- und Witwerrente beträgt 60 vom
Hundert des Rentenanspruchs oder der Rentenanwartschaft, die das Mitglied im
Zeitpunkt seines Todes erreicht hat.
(2)Die Witwen- und Witwerrenten fallen mit dem
Ablauf des Monats weg, in dem der Leistungsberechtigte wieder heiratet.
(3)Die Waisenrente beträgt bei Halbwaisen 20
vom Hundert, bei Vollwaisen 30 vom Hundert des Rentenanspruchs oder der
Rentenanwartschaft, die das Mitglied im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat.
(4)Die Hinterbliebenenrenten werden auch gewährt,
wenn das Mitglied des Versorgungswerks für tot erklärt wird.
(5)Die Hinterbliebenenrenten werden erstmalig
für den auf den Sterbetag des Mitgliedes folgenden Kalendermonat gewährt. Sie
enden mit dem Monat des Fortfalls der Leistungsberechtigung. § 23 Absatz 2 bleibt
unberührt.
(6)Die Summe der Hinterbliebenenrenten darf 150
vom Hundert der Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente nicht übersteigen; hiervon
können nach § 22 Abs. 1 nicht mehr als 60 % beansprucht werden. Gegebenenfalls
sind die einzelnen Renten im gleichen Verhältnis zu kürzen.
§ 25 Versorgungsausgleich
(1)Wird im Zusammenhang mit der Ehescheidung eines Mitglieds der Versorgungsausgleich gemäß dem Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) durchgeführt, so wird die Veränderung der Anwartschaft eines Mitglieds wie folgt berechnet:
Das Produkt von übertragener Anwartschaft und Rentensteigerungsbetrag im Berechnungszeitpunkt wird durch den Rentensteigerungsbetrag bei Ehezeitende geteilt.
Übertragene
Anwartschaft
X
Rentensteigerungs-
betrag
Veränderungsbetrag =
____________________________________________
Rentensteigerungsbetrag bei
Ehezeitende
Der so ermittelte Betrag wird von der Anwartschaft oder Rente des ausgleichspflichtigen Mitglieds, wie sie sich ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs ergäbe, abgezogen. Ist oder war die ausgleichsberechtigte Person ebenfalls Mitglied des Versorgungswerks, wird dieser Betrag ihrer Anwartschaft oder Rente hinzugezählt.
(2)Ist oder war die ausgleichsberechtigte Person nicht Mitglied des Versorgungswerks, wird zu ihren Gunsten in Höhe des vom Familiengericht festgesetzten Ausgleichswerts eine Anwartschaft auf eine Altersversorgung nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 bis 3 und Abs. 6 begründet. Zum Ausgleich dafür, dass der Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränkt ist, erhöht sich die Anwartschaft um einen im Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Zuschlag, derzeit gemäß nachstehender Tabelle.
Alter bei Ehezeitende
Zuschlag
bis 46 Jahre
21,3 %
47 – 51 Jahre
19,9 %
52 – 56 Jahre
18,9 %
57 – 61 Jahre
16,7 %
ab Alter 62
15,0 %
(3)Ein Mitglied kann die durch den Versorgungsausgleich eingetretene Minderung seiner Rentenanwartschaften oder Rentenansprüche ganz oder teilweise durch Sonderzahlungen ausgleichen. Diese sind innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Kalenderjahren ab Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu leisten, spätestens bis zum Eintritt des Versorgungsfalles. Hat das Mitglied bereits bei Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich Rentenleistungen bezogen, so können Sonderzahlungen abweichend von Satz 2 nur in dem Fall erbracht werden, dass das Mitglied innerhalb der vorgenannten Ausschlussfrist wieder beitragspflichtig wird. Die Höhe der Sonderzahlung errechnet sich, indem das Produkt von übertragender Anwartschaft und Jahresregelpflichtbeitrag bei Zahlungseingang durch den Rentensteigerungsbetrag bei Ehezeitende geteilt wird. Sonderzahlungen sind als solche zu kennzeichnen; sie dürfen im Einzelfall einen Regelpflichtbeitrag (§ 30 Abs. 1) nicht unterschreiten. Sonderzahlungen können nur geleistet werden, sofern keine Beitragsrückstände bestehen.
(4)Es gelten folgende Übergangsregelungen
(a) Ist für den Versorgungsausgleich das bis zum 31.08.2009 geltende Recht gemäß § 48 VersAusglG anzuwenden, so gilt § 25 Abs. 1, 2, 4 bis 7 in der am 31.08.2009 geltenden Fassung weiter.
(b) Ist vor dem 01.09.2009 das Verfahren über den Versorgungsausgleich eingeleitet worden und hat die zu kürzende Rente des ausgleichspflichtigen Mitglieds vor dem 01.09.2009 begonnen, so wird diese erst gekürzt, wenn
1. für das Mitglied eine Rente aus einem späteren Versorgungsfall
oder
2. aus der Versorgung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist.
§ 26
Sterbegeld
Beim Tode eines Mitgliedes wird ein Sterbegeld gezahlt. Für
die Gewährung von Sterbegeld gilt § 21 Abs. 2 entsprechend. Die Höhe des
Sterbegeldes entspricht ab dem 1. Januar 2005 einer Monatsrente der zum
Zeitpunkt des Todes an das Mitglied gezahlten Rente oder seiner monatlichen
Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente, sofern der Todesfall vor dem Bezug
einer Rente eingetreten ist. Das Sterbegeld wird an diejenige Person gezahlt,
die die Bestattung besorgt hat.
§ 27
Abtretung, Verpfändung, Pfändung
Ansprüche auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet
werden. Für die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches
entsprechend.
§ 28
Kapitalabfindung
(1)Witwen oder Witwer, die Anspruch auf
Hinterbliebenenrente (§ 22) haben und wieder heiraten, erhalten auf Antrag
folgende Kapitalabfindung:
1.bei
Wiederverheiratung vor Vollendung des 35. Lebensjahres das Sechzigfache ihrer
zuletzt bezogenen Monatsrente.
2.Bei
Wiederverheiratung bis zum vollendeten 45. Lebensjahr das Achtundvierzigfache
ihrer zuletzt bezogenen Monatsrente.
3.Bei
Wiederverheiratung nach Vollendung des 45. Lebensjahres das
Sechsunddreißigfache ihrer zuletzt bezogenen Monatsrente.
Mit der Zahlung der Kapitalabfindung erlischt der Anspruch auf
Hinterbliebenenrente. Der Antrag auf Kapitalabfindung kann nur innerhalb einer
Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Eheschließung gestellt werden und wirkt
auf den Tag der Eheschließung zurück; die seitdem gezahlte Rente ist auf die
Abfindung anzurechnen.
(2)Auf Antrag des Berechtigten werden Renten,
die bei Antragstellung einen Monatsbetrag in Höhe von 1 v. H. der im Lande
Nordrhein-Westfalen geltenden monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV
unterschreiten, nach versicherungsmathematischen Grundsätzen abgefunden und
erlöschen mit der Zahlung der Abfindung.
§ 29
Leistungsausschluß
(1)Wer sich vorsätzlich berufsunfähig macht,
hat keinen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente.
(2)Hinterbliebene haben keinen Anspruch auf Rente,
wenn sie den Tod des Mitgliedes vorsätzlich herbeigeführt haben.
IV. Beiträge
§ 30
Beiträge
(1)Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt
ist, sind die Mitglieder verpflichtet, einen monatlichen Beitrag zu zahlen, der
ein bestimmter Teil der im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden
Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ist (§§ 159, 160
SGB VI). Er stimmt mit dem Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung
überein, sofern ihn die Vertreterversammlung nicht anders festsetzt (Regelpflichtbeitrag).
(2)Mitglieder, deren Einkommen (Arbeitseinkommen
und Arbeitsentgelt i.S.d. §§ 14, 15 SGB IV) die Beitragsbemessungsgrenze nicht
erreicht, zahlen den Beitrag nach ihrem Einkommen gemäß dem Beitragssatz der
gesetzlichen Rentenversicherung, sofern die Vertreterversammlung nicht einen
anderen Beitragssatz festsetzt. Sie sind vorbehaltlich von § 32 berechtigt, den
Regelpflichtbeitrag zu zahlen.
(3)Unabhängig von Abs. 2 hat jedes Mitglied, welches
das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und nicht Rente bezieht, einen
Beitrag in Höhe von 1/10 des Regelpflichtbeitrages zu leisten (Mindestbeitrag).
(4)Für die Berechnung des Beitrags und für den
Nachweis des Einkommens gilt:
1.Maßgebend
für die Berechnung des Beitrages nach Absatz 2 Satz 1 ist beim Arbeitseinkommen
das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres und beim Arbeitsentgelt der
jeweilige Beitragszeitraum
2.Für
Arbeitseinkommen gilt dies mit der Maßgabe, dass der Beitragsberechnung für das
Kalenderjahr, in dem das Mitglied erstmalig selbständig tätig wird, sowie für
die folgenden zwei Kalenderjahre das Arbeitseinkommen des ersten Jahres zugrunde
gelegt und hiernach der Beitrag vorläufig festgesetzt wird; das Arbeitseinkommen
ist glaubhaft zu machen. Endgültig festgesetzt werden die Beiträge für das erste
Kalenderjahr und die beiden Folgejahre aufgrund des Einkommensteuerbescheides
für das erste Kalenderjahr; der Bescheid ist unverzüglich vorzulegen. Wurde die
selbständige Tätigkeit nur in einem Teil des Jahres ausgeübt, so ist das
Arbeitseinkommen aus diesem Zeitabschnitt auf ein volles Kalenderjahr hochzurechnen.
3.Sinkt
bei selbständig tätigen Mitgliedern im laufenden Kalenderjahr das
Arbeitseinkommen erheblich gegenüber dem des vorletzten Kalenderjahres ab, so
ist auf Antrag des Mitglieds der Beitrag vorläufig nach dem Arbeitseinkommen
des laufenden Kalenderjahres festzusetzen; das Arbeitseinkommen ist glaubhaft
zu machen. Der Beitrag ist endgültig festzusetzen nach Vorlage des
Einkommensteuerbescheides, höchstens jedoch nach dem Einkommen des vorletzten
Kalenderjahres.
4.Der
Einkommensnachweis wird erbracht:
a)Für Arbeitseinkommen durch Vorlage
des Einkommensteuerbescheides für das vorletzte Kalenderjahr;
b)Für Arbeitsentgelt durch Vorlage
einer vom Arbeitgeber ausgestellten Bescheinigung über das Arbeitsentgelt für
den Beitragszeitraum.
(5)Auf ihr
Arbeitseinkommen haben Mitglieder, die nach dem Inkrafttreten der Satzung
Mitglied im Versorgungswerk geworden sind, bis zum Ablauf von fünf Jahren nach
dem Monat ihrer erstmaligen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 12 Abs. 2
BRAO), längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem sie das 45. Lebensjahr
vollenden, Beitrag nur in halber Höhe des nach Abs. 1 und 2 geltenden
Beitragssatzes zu entrichten. Das Mitglied kann auf diese Ermäßigung
verzichten. Absatz 3 bleibt unberührt.
(6)Abweichend von den
Absätzen 1, 2, 3 und 5 hat ein Mitglied, das von der Versicherungspflicht in
der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreit ist,
mindestens den Beitrag zu entrichten, der ohne die Befreiung an die gesetzliche
Rentenversicherung zu zahlen wäre.
(7)Mitglieder, die
als abhängig Beschäftigte Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
entrichten, leisten für ihre Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit Pflichtbeiträge
zum Versorgungswerk. Soweit diese Einkünfte zusammen mit dem Arbeitsentgelt die
Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 SGB VI übersteigen, bleiben die über die
Beitragsbemessungsgrenze hinausreichenden Einkünfte unberücksichtigt. Absatz 3
bleibt unberührt.
(8)Selbständig tätige
Mitglieder, die in einer gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert
sind, zahlen Beiträge gemäß Abs. 1 oder 2 unter Anrechnung der von ihnen an die
gesetzliche Rentenversicherung gezahlten Pflichtbeiträge. Absatz 3 bleibt unberührt.
§ 31
Besondere Beiträge
(1)Mitglieder, die während einer
Arbeitslosigkeit oder während einer Rehabilitation Ansprüche gegen die Bundesanstalt
für Arbeit oder gegen den zuständigen Träger der Rehabilitation haben, leisten
während dieser Zeit Beiträge in der Höhe, in der Beiträge von der Bundesanstalt
für Arbeit oder dem Rehabilitationsträger gezahlt werden. § 30 Absatz 3 bleibt
unberührt.
(2)Mitglieder, die
1.gemäß
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit
sind, leisten während des Wehrdienstes einen Beitrag in Höhe des jeweils
gültigen höchsten Pflichtbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung gemäß §
158 Abs. 1, § 159 und § 160 SGB VI;
2.nicht
gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht
befreit sind, leisten einen Beitrag in Höhe von 40 vom Hundert des jeweiligen
Höchstbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung,
höchstens jedoch einen Beitrag in der Höhe, in der ihnen
während der Wehrpflichtzeit Beiträge von dritter Seite zu gewähren sind.
Entsprechendes gilt für den zivilen Ersatzdienst, den Pflichtdienst im zivilen
Bevölkerungsschutz oder einen gleichgestellten Dienst. § 30 Absatz 3 gilt
entsprechend.
§ 32
Zusätzliche freiwillige Beiträge
(1)Es können zusätzliche freiwillige Beiträge
entrichtet werden, sofern keine Pflichtbeiträge rückständig sind; § 33 Abs. 5
Satz 2 gilt entsprechend. Zusätzliche freiwillige Beiträge dürfen jedoch
zusammen mit den Pflichtbeiträgen 130 vom Hundert des Regelpflichtbeitrages (§
30 Abs. 1) nicht überschreiten; Pflichtbeiträge für Vorjahre bleiben
unberücksichtigt.
(2)Für
zusätzliche Beiträge, die für die Zeit nach Vollendung des 57. Lebensjahres
gezahlt werden, gilt die weitere Beschränkung, dass das Verhältnis aus dem Gesamtbeitrag
eines Monats und dem Regelpflichtbeitrag (§ 30 Abs. 1) den persönlichen
Beitragsquotienten (§ 19 Abs. 4) für
Beitragszahlungen bis zur Vollendung des 57. Lebensjahres nicht übersteigt.
Für zusätzliche Beiträge, die für die Zeit nach Vollendung
des 57. Lebensjahres gezahlt werden, gilt die weitere Beschränkung, dass das
Verhältnis aus dem Gesamtbeitrag eines Monats und dem Regelpflichtbeitrag (§ 30
Abs. 1) den persönlichen Beitragsquotienten (§ 19 Abs. 4) für Beitragszahlungen
bis zur Vollendung des 57. Lebensjahres nicht übersteigt.
(3)Zusätzliche freiwillige Beiträge können nur
innerhalb des laufenden Geschäftsjahres entrichtet werden. Sie sind nach dem
Schluß des Geschäftsjahres, in dem sie entrichtet werden, auf später fällige
Pflichtbeiträge nicht verrechenbar.
(4)§ 25 bleibt unberührt.
§ 33
Beitragsverfahren
(1)Die Beiträge sind Monatsbeiträge. Die
Pflichtbeiträge sind bis zum 15. Tag eines jeden Monats zu entrichten. Die
Beitragspflicht beginnt mit dem Kalendermonat, der dem Tag der Erlangung der
Mitgliedschaft folgt.
(2)Bei Mitgliedern, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1
SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
befreit sind, beginnt die Beitragspflicht gemäß § 30 Abs. 6 mit dem Tag, an dem
die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
wirksam wird; für den Monat des Ausscheidens ist mindestens der Beitrag nach §
30 Abs. 3 zu entrichten. Im Fall der Verzichtserklärung gem. § 43 Abs. 6
beginnt die Beitragspflicht mit dem Tag, zu dem die Verzichtserklärung wirksam
wird; gleiches gilt für § 12.
(3)Bei Mitgliedern, die nach § 13 Abs. 1 Nr. 2
aus dem Versorgungswerk ausscheiden, endet die Beitragspflicht mit dem
jeweiligen Monatsende.
(4)Beitragsrückstände werden gemäß § 366 Abs. 2
BGB getilgt. Das Bestimmungsrecht des Schuldners entfällt. Besteht am Ende des
Geschäftsjahres ein Beitragsrückstand, so ist ein im Laufe des Geschäftsjahres
entrichteter freiwilliger Beitrag auf diesen Rückstand zu verrechnen
(5)Nach Eintritt des Rentenfalles können
Beiträge nicht mehr geleistet werden. Dies gilt nicht für rückständige
Pflichtbeiträge, die vom zuständigen Rentenversicherungsträger zurückgezahlt
oder von Dritten gemäß § 31 entrichtet werden; § 35 Abs. 3 und 4 bleiben unberührt.
(6)Für Beiträge, die 2
Wochen nach Fälligkeit noch nicht entrichtet worden sind, kann ein einmaliger
Säumniszuschlag von 2 % der rückständigen Beiträge erhoben werden. Bei
Zahlungsverzug von mehr als 3 Monaten sind Zinsen ab Fälligkeit in Höhe von 8 %
über dem Basiszinssatz, mindestens aber 12 % p.a. zu berechnen. Säumniszuschlag
und Zinsen werden mit Bescheid festgesetzt. Das Mitglied hat die durch Einziehung
der Beiträge entstandenen Kosten zu tragen. Säumniszuschlag, Zinsen und Kosten
werden entsprechend § 367 Abs. 1 BGB getilgt. Das Bestimmungsrecht des
Schuldners entfällt.
(7)Beiträge und Nebenforderungen, mit denen ein
Mitglied sich in Verzug befindet, werden aufgrund eines Beitragsbescheides, der
den Rückstand beziffert, beigetrieben, die Beiträge jedoch nur bis zum Eintritt
des Rentenfalles. Soweit die rückständigen Beiträge nicht beitreibbar sind, hat
das Mitglied nur Anspruch auf Leistungen, die seinem durchschnittlichen
Beitragsquotienten (§ 19 Abs. 4) entsprechen.
(8)Das Versorgungswerk kann zur Tilgung von
Beitragsrückständen Absprachen treffen. In besonderen Härtefällen können
Beitragsrückstände und auf Antrag Säumniszuschläge ganz oder teilweise
niedergeschlagen werden. Der Vorstand beschließt dazu Richtlinien.
§ 33 a
Zeitpunkt der Beitragsentrichtung
Eine wirksam geleistete Zahlung gilt als entrichtet:
1.Bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln
am Tag des Eingangs,
2.bei Überweisung oder Einzahlung auf ein
Konto des Versorgungswerks und bei Einzahlung mit Zahlschein oder Postanweisung
an dem Tag, an dem der Betrag dem Versorgungswerk gutgeschrieben wird,
3.bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung am
Fälligkeitstag.
§ 34
Übertragung der Beiträge
(1)Endet die Mitgliedschaft durch anderweitige
Zulassung außerhalb des Bereichs der Rechtsanwaltskammern im Lande
Nordrhein-Westfalen, werden die bisher entrichteten Beiträge auf Antrag des
Mitgliedes vollständig an die Versorgungseinrichtung des neuen Kammerbereiches
im Rahmen eines Überleitungsabkommens übertragen. Der Antrag auf Übertragung
muß innerhalb einer Ausschlußfrist von 6 Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft
gestellt werden.
(2)Endet die Mitgliedschaft, so sind dem
bisherigen Mitglied - vorbehaltlich des § 13 Abs. 2 - auf Antrag, der binnen 6
Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft gestellt sein muß, 60 v.H. der
bisher geleisteten Beiträge zu erstatten, wenn es für nicht mehr als 3 Monate
Beiträge entrichtet hat. Soweit Beitragsrückstände bestehen, ist das
Versorgungswerk zur Verrechnung oder Nachforderung berechtigt. Nach Eintritt
des Rentenfalles kann der Antrag nach Satz 1 nicht mehr zurückgenommen werden.
(3)Während eines rechtshängigen
Ehescheidungsverfahrens ruht abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 die Übertragungsverpflichtung
oder die Erstattungsverpflichtung bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den
Versorgungsausgleich.
(4)Eine Verzinsung der zu übertragenden oder zu
erstattenden Beiträge findet nicht statt.
V. Nachversicherung
§ 35
Nachversicherung
(1)Wird der Antrag auf Durchführung der
Nachversicherung gemäß § 186 SGB VI gestellt, wird die Nachversicherung
entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen durchgeführt.
(2)Der Antrag auf Durchführung der Nachversicherung
ist innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der für die
Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung zu stellen. Ist die
nachzuversichernde Person verstorben, so steht das Antragsrecht der Witwe
beziehungsweise dem Witwer zu. Ist eine Witwe bzw. ein Witwer nicht vorhanden,
so können alle Waisen gemeinsam und, wenn auch keine Waisen vorhanden sind,
jeder frühere Ehegatte den Antrag stellen.
(3)Das Versorgungswerk nimmt die
Nachversicherungsbeiträge entgegen und behandelt diese, als ob sie als Beiträge
gemäß § 30 rechtzeitig in der Zeit entrichtet worden wären, für die die
Nachversicherung durchgeführt wird. Die Zuschläge nach § 181 Abs. 4 SGB VI
führen nicht zur Erhöhung der persönlichen Anwartschaften. Die während der
Nachversicherungszeit tatsächlich entrichteten Beiträge gelten als zusätzliche
Beiträge im Sinne des § 32 oder werden auf Antrag ohne Zinsen zurückerstattet.
§ 32 Absatz 2 bleibt unberührt.
(4)Die nachversicherte Person gilt rückwirkend
zum Zeitpunkt des Beginns der Nachversicherungszeit für die Dauer des
Nachversicherungszeitraumes auch dann als Mitglied kraft Gesetzes beim Versorgungswerk,
wenn die Mitgliedschaft beim Versorgungswerk erst innerhalb eines Jahres nach
dem Ausscheiden aus der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung begründet
wird. Das Ruhen der Beitragspflicht und der Eintritt des Versorgungsfalles
stehen der Nachversicherung nicht entgegen.
VI. Finanzierungsverfahren,
Verwendung der Mittel
und Rechnungslegung
§ 36
Finanzierung, Verwendung der Mittel,
Vermögensanlagen
(1)Das Versorgungswerk bildet nach
versicherungsmathematischen Grundsätzen eine Deckungsrückstellung. Diese ist
nach dem Offenen Deckungsplanverfahren zu ermitteln als Differenz zwischen dem
Barwert aller künftigen Leistungen und dem Barwert der künftigen Einnahmen
unter Einbeziehung eines dauerhaften künftigen Zugangs.
(2)Die Mittel des Versorgungswerks dürfen nur
für satzungsmäßige Leistungen, notwendige Verwaltungskosten und sonstige zur
Erfüllung der Aufgaben des Versorgungswerks erforderliche Aufwendungen sowie
zur Bildung erforderlicher Rücklagen und Rückstellungen verwendet werden.
(3)Das Vermögen des Versorgungswerks ist, soweit
es nicht zur Deckung der laufenden Ausgaben bereitzuhalten ist, wie die
Bestände des Deckungsstocks gemäß §§ 54 und 54a Absätze 2 bis 6 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie hierzu erlassenen Richtlinien der
Versicherungsaufsichtsbehörde anzulegen. Das Versorgungswerk hat über seine
gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, in den von
der Versicherungsaufsichtsbehörde festzulegenden Formen und Fristen zu
berichten.
§ 37
Rechnungslegung, Leistungsverbesserungen
(1)Der Vorstand hat nach Abschluß des Geschäftsjahres
einen Jahresabschluß nebst Lagebericht nach den hierzu ergangenen Richtlinien
der Versicherungsaufsichtsbehörde aufzustellen. Die in den Jahresabschluß
einzustellende Deckungsrückstellung ist durch einen versicherungsmathematischen
Sachverständigen zu berechnen im Rahmen eines Gutachtens, das auch den Grad der
Kapitaldeckung zu beziffern hat. Der Jahresabschluß nebst Lagebericht sowie das
versicherungsmathematische Gutachten sind den Aufsichtsbehörden vorzulegen. Die
Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes durch die
Vertreterversammlung sind den Aufsichtsbehörden nachzuweisen.
(2)Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage
zu bilden. Dieser Rücklage sind jeweils 5 vom Hundert des sich nach der Gewinn-
und Verlustrechnung zu errechnenden Rohüberschusses zuzuführen, bis sie 2,5 vom
Hundert der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder
erreicht hat. Ein sich darüber hinaus ergebender Rohüberschuß ist der Rückstellung
für satzungsgemäße Überschußbeteiligung zurückzuführen.
(3)Die Rückstellung für satzungsgemäße
Überschußbeteiligung ist - soweit sie nicht zur Deckung eines Fehlbetrages
heranzuziehen ist - nur zur Verbesserung der Versorgungsleistungen zu verwenden.
Eine Verbesserung der Versorgungsleistungen ist durchzuführen, wenn sie zu nennenswerten
Ergebnissen führt. Darüber entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Vertreterversammlung.
Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde.
(4)Ein sich ergebender Fehlbetrag ist aus der
Verlustrücklage und - soweit diese nicht ausreicht - aus der Rückstellung für
satzungsgemäße Überschußbeteiligung zu decken. Ein danach verbleibender
Bilanzverlust ist durch Herabsetzung der Leistungen oder durch Erhöhung der
Beiträge oder durch beide Maßnahmen auszugleichen, Absatz 3 Sätze 3 und 4
gelten entsprechend.
(5)Der Jahresabschluß ist unter Einbeziehung
der Buchführung und des Lageberichts durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen.
VII. Verfahren
§ 38
Rechtsweg
(1)Die Bescheide des Versorgungswerks sind im
Verwaltungsrechtsweg anfechtbar.
(2)Vor einer Verwaltungsgerichtsklage ist gegen
den Bescheid des Versorgungswerks Widerspruch zu erheben.
(3)Über den Widerspruch entscheidet der gemäß §
39 Absatz 4 zuständige Widerspruchsausschuß.
(4)Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 werden
nicht angewendet für Bescheide, die während des Zeitraumes vom 01.11.2007 bis
zum 31.10.2012 bekanntgegeben worden sind.
§ 39
Widerspruchsausschüsse
(1)Der Widerspruchsausschuß ist jeweils besetzt
mit zwei Mitgliedern der Vertreterversammlung und einem Mitglied des Vorstandes.
(2)Der Vorstand kann bis zu drei
Stellvertreter, die Vertreterversammlung kann bis zu fünf Stellvertreter
berufen. Ist ein Ausschußmitglied verhindert, so werden die Stellvertreter in
der vom Vorstand festgelegten Reihenfolge tätig.
(3)Der Widerspruchsausschuß entscheidet mit der
Mehrheit der ihm angehörigen Mitglieder und ist mit einfacher Mehrheit
beschlußfähig. Der Geschäftsführer gehört dem Widerspruchsausschluß mit
beratender Stimme an.
(4)Die Mitglieder des Widerspruchsausschusses
werden, soweit sie der Vertreterversammlung angehören, von dieser für die
jeweilige Wahlperiode der Vertreterversammlung berufen. Das Nähere regelt die
Geschäftsordnung der Vertreterversammlung. Das Mitglied des Vorstandes wird vom
Vorstand für die Wahlzeit des Vorstandes in den Widerspruchsausschuß berufen
(5)Die Tätigkeit als Mitglied des
Widerspruchsausschusses ist ehrenamtlich.
(6)Im Bedarfsfalle können sowohl für den
Beitrags- als auch für den Leistungsbereich mehrere Widerspruchsausschüsse
gebildet werden.
§ 40
Informationspflicht des Versorgungswerks
Dem Versorgungswerk obliegt die allgemeine Aufklärung seiner
Mitglieder und der sonstigen Leistungsberechtigten über deren Rechte und Pflichten.
§ 41
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 42
Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Düsseldorf.
VIII. Übergangsbestimmungen
§ 43
Befreiung von Mitgliedschaft oder
der Beitragspflicht
(1)Rechtsanwälte und Rechtsbeistände, die am
30. November 1984 einer Rechtsanwaltskammer im Lande Nordrhein-Westfalen
angehörten und das 45. Lebensjahr zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollendet
hatten, werden auf Antrag von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk oder von
der Beitragspflicht nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 ganz oder teilweise
befreit
(2)Ohne Nachweis eines anderweitigen
Befreiungstatbestandes erfolgt die Befreiung von der Beitragspflicht bis zur
Hälfte des Regelpflichtbeitrages gemäß § 30 Absatz 1.
(3)Eine über den Umfang nach Absatz 2 hinausgehende
Befreiung bis auf 4/10, 3/10, 2/10 oder 1/10 des Regelpflichtbeitrages gemäß §
30 Abs. 1 oder eine volle Befreiung erfolgt, wenn eine anderweitige Alters- und
Hinterbliebenenversorgung innerhalb einer Frist von einem Jahr nach
Inkrafttreten dieser Satzung herbeigeführt worden ist und der
Befreiungstatbestand nach Grund und Höhe nachgewiesen wird. Als
Befreiungstatbestände gelten insbesondere
1.Nettovermögenserträge,
ermittelt nach steuerlichen Grundsätzen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Satzung, mindestens in Höhe der Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente,
wie sie ohne Befreiung bestehen würde, wenn der halbe Regelpflichtbeitrag (§ 30
Absatz 1) entrichtet worden wäre;
2.die
Versicherung in einer gesetzlichen Rentenversicherung, bei freiwilliger
Versicherung jedoch nur dann, wenn eine Versicherungszeit von mindestens 15
Jahren nachgewiesen wird;
3.eine
Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall oder eine private
Leibrentenversicherung über eine aufgeschobene Leibrente, für die der Beitragsaufwand
mindestens 5/10, 4/10, 3/10, 2/10 oder 1/10 des Regelpflichtbeitrages gemäß §
30 Absatz 1 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung erreicht, für die
der Beginn spätestens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung
abgestellt ist und für die das Endalter im Erlebnisfall frühestens auf das 60.
Lebensjahr und höchstens auf das 68. Lebensjahr abgeschlossen ist. Für diese
Versicherung muß spätestens innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser
Satzung der Antrag auf Abschluß gestellt und von der Versicherungsgesellschaft
angenommen sein. Im übrigen muß die Versicherung bis zum Ablauf der genannten
Frist eingelöst oder von der Versicherungsgesellschaft uneingeschränkte Deckungszusage
erteilt sein. Die Versicherung darf nicht beliehen, abgetreten oder verpfändet
sein.
4.Die
Befreiungstatbestände gemäß § 11 Absätze 1 bis 3.
Mitglieder, deren Pflichtbeitrag gem. § 43 Abs. 2 und 3 (unabhängig von dem
nach § 30 beitragspflichtigen Arbeitseinkommen) festgesetzt ist, können
jederzeit auf diese Festsetzung ihres einkommensunabhängigen Pflichtbeitrages
verzichten und entrichten ihren Beitrag fortan einkommensbezogen (gem. § 30).