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18. August 1999
Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte
hier: Ergänzende Hinweise zur versicherungsrechtlichen Beurteilung scheinselbständiger Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnlicher Selbständiger
Die Regelungen des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von scheinselbständigen Arbeitnehmern (zur Definition vgl. Bundestags-Drucksachen 14/45 und 14/151) und arbeitnehmerähnlichen Selbständigen haben zu erheblichen öffentlichen Diskussionen geführt. Dies liegt auch darin begründet, dass § 7 Abs. 4 SGB IV missverstanden wird.
Da sich § 7 SGB IV allein auf die Beurteilung von Beschäftigungen bezieht und in der Sozialversicherung aufgrund einer Beschäftigung nur Arbeitnehmer versichert sind, will die Neuregelung nicht aus Selbständigen Arbeitnehmer machen, sondern erreichen, dass in Abgrenzung zu einer selbständigen Tätigkeit die abhängig Beschäftigten besser erkannt werden, die nur zum Schein als Selbständige auftreten. Diejenigen, die tatsächlich Selbständige sind, bleiben weiterhin selbständig.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben anlässlich der Erörterungen im Bundesarbeitsministerium am 27.4.1999 ihre Mitarbeit bei der Entwicklung ergänzender Auslegungskriterien zugesagt, die Besonderheiten in verschiedenen Branchen berücksichtigen und im Interesse der Betroffenen Reibungsverluste bei der Gesetzesdurchführung vermeiden sollen.
Die folgenden Ausführungen setzen die gegebene Zusage um. Sie sollen
in Ergänzung des Gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 19.1.1999 eine weitere Entscheidungshilfe für die Sozialversicherungsträger und die betroffenen Auftraggeber und Erwerbstätigen darstellen,
zur Entbürokratisierung und Vereinheitlichung der Handhabung beitragen,
die am 21.4.1999 eingesetzte Regierungskommission bei ihrer Entscheidungsfindung unterstützen.
Dieses Rundschreiben löst das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 16.6.1999 ab, mit dem erstmals ergänzende Hinweise zur versicherungsrechtlichen Beurteilung scheinselbständiger Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnlicher Selbständiger bekanntgegeben wurden. Die hierin unter Abschnitt 2 enthaltenen Erläuterungen zu bestimmten Berufsgruppen sind fortgeschrieben und nunmehr in einer gesonderten Anlage (Anlage 4 Katalog bestimmter Berufsgruppen zur Prüfung der Abhängigkeit) aufgeführt worden. Dieser Katalog soll zukünftig fortgeschrieben werden, ohne dass dadurch jeweils das Gemeinsame Rundschreiben neu veröffentlicht werden muss. Die jeweils aktualisierte Fassung der Anlage 4 wird von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung künftig gesondert bekanntgegeben.
Abgrenzungskatalog für die im Bereich Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktionen künstlerisch und publizistisch tätigen Personen vom 13. Mai 1992
Anlage 2
Versicherungsrechtliche Beurteilung von Handelsvertretern
Anlage 3
Fragebogen zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht
Katalog bestimmter Berufsgruppen zur Prüfung der Abhängigkeit
1 Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als Voraussetzung für die Versicherungspflicht
In der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung sind Arbeiter und Angestellte (Arbeitnehmer), die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, versicherungspflichtig. Wann eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus § 7 Abs. 1 SGB IV. Da selbständig Tätige in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung nicht zum versicherungspflichtigen Personenkreis zählen und in der Rentenversicherung nur ein kleiner Kreis selbständig tätiger Personen versicherungspflichtig ist, bedarf es zur Unterscheidung einer selbständigen Tätigkeit von einer Beschäftigung als Arbeitnehmer bestimmter Abgrenzungskriterien.
1.1 § 7 Abs. 4 SGB IV schafft keinen eigenständigen Tatbestand der Versicherungspflicht
Nach dem Kriterienkatalog des § 7 Abs. 4 SGB IV wird das Bestehen einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gesetzlich vermutet, wenn mindestens zwei der aufgeführten vier Kriterien vorliegen. Der Kriterienkatalog des § 7 Abs. 4 SGB IV erzeugt jedoch keinen Tatbestand einer eigenständigen Versicherungspflicht als Arbeitnehmer. Da sich die gesamte Vorschrift des § 7 SGB IV allein auf die Beurteilung von Beschäftigungen bezieht und im Zusammenwirken mit den jeweiligen Rechtsvorschriften der einzelnen Versicherungszweige nur Beschäftigte versichert sind, dient die Neuregelung nicht dazu, aus Selbständigen Arbeitnehmer zu machen. Vielmehr soll erreicht werden, in Abgrenzung zu einer selbständigen Tätigkeit, die abhängig Beschäftigten besser zu erkennen, die nur zum Schein als Selbständige auftreten. Diejenigen, die tatsächlich Selbständige sind, bleiben weiterhin selbständig.
Der Auftraggeber hat - wie auch sonst jeder Arbeitgeber bei seinen Mitarbeitern - zu prüfen, ob ein Auftragnehmer bei ihm abhängig beschäftigt oder für ihn selbständig tätig ist. Ist ein Auftraggeber der Auffassung, dass im konkreten Einzelfall keine abhängige Beschäftigung vorliegt, ist zwar formal von ihm nichts zu veranlassen. Er geht jedoch - wie bisher schon - das Risiko ein, dass bei einer Prüfung durch einen Versicherungsträger und ggf. im weiteren Rechtsweg durch die Sozialgerichte der Sachverhalt anders bewertet und dadurch die Nachzahlung von Beiträgen erforderlich wird. In Zweifelsfällen wird deshalb empfohlen, eine Entscheidung der zuständigen Einzugsstelle einzuholen.
Bei der Prüfung, ob die Rechtsvermutung widerlegt werden kann, ist wie schon nach dem vor dem 1.1.1999 geltenden Recht zu prüfen, ob der Betroffene persönlich von seinem Auftraggeber abhängig und in dessen Unternehmen eingegliedert ist und deshalb zum Personenkreis der versicherungspflichtigen Arbeitnehmer gehört. Ist dies nicht der Fall, liegt eine selbständige Tätigkeit vor, die zumindest in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung nicht zur Versicherungspflicht führt, selbst wenn mindestens zwei der in § 7 Abs. 4 SGB IV genannten Kriterien erfüllt werden. Liegen sowohl Merkmale vor, die für eine Beschäftigung sprechen, als auch solche, die eher auf die Selbständigkeit hindeuten, kommt es darauf an, welche Merkmale in ihrer Bedeutung überwiegen.
1.2 Vorrangigkeit der Amtsermittlung
Ist zu der versicherungsrechtlichen Beurteilung der Erwerbstätigkeit ein Verwaltungsverfahren anhängig, gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 20 SGB X). Die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 4 SGB IV hebt diesen Grundsatz in der Sozialversicherung nicht auf. Der Sozialversicherungsträger hat von sich aus die Tatsachen zu ermitteln, die zur Beurteilung der Rechtsfrage, ob Selbständigkeit oder abhängige Beschäftigung vorliegt, erforderlich sind. Für die Abgrenzung sind weiterhin die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien maßgeblich. Entscheidend bleibt die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Die Grenzen zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung werden nicht zu Lasten der Selbständigkeit verschoben. Treffen Merkmale, die für die Beschäftigteneigenschaft sprechen, mit Merkmalen zusammen, die auf Selbständigkeit hindeuten, hat der Sozialversicherungsträger nach Aufklärung des Sachverhalts im Rahmen der Gesamtwürdigung zu prüfen, in welchem Bereich der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt, und auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 SGB IV zu entscheiden.
Nur wenn der Sozialversicherungsträger den konkreten Sachverhalt nicht vollständig aufklären kann - insbesondere weil die zu beurteilende Erwerbsperson ihre Mitwirkungspflicht nicht erfüllt und erforderliche Auskünfte verweigert -, ist Raum für die Anwendung der Vermutungsregelung. Diese kommt damit nur in den Ausnahmefällen zur Anwendung, in denen dem Sozialversicherungsträger eine vollständige Sachverhaltsaufklärung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich ist. Daraus folgt weiter, dass die Vermutungsregelung auch in Fällen, in denen beim Sozialversicherungsträger nach vollständiger Sachaufklärung rechtliche Zweifel über den Status der betreffenden Erwerbsperson bestehen bleiben, nicht anzuwenden ist.
Wenn die Voraussetzungen für eine Anwendung der Vermutungsregelung erfüllt sind und dies zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung führt, kann der Betroffene die Vermutung widerlegen, indem er Tatsachen vorbringt, die der Sozialversicherungsträger zunächst nicht berücksichtigen konnte.
1.3 Abgrenzung des Beschäftigungsverhältnisses vom Dienst-/Werkvertrag
Das Beschäftigungsverhältnis unterscheidet sich vom Rechtsverhältnis eines freien Dienstnehmers oder Werkvertragnehmers durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit bei der Erledigung der Dienst- oder Werkleistung. Arbeitnehmer ist, wer weisungsgebunden vertraglich geschuldete Leistungen im Rahmen einer von seinem Vertragspartner bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Der hinreichende Grad persönlicher Abhängigkeit zeigt sich nicht nur daran, dass der Beschäftigte einem Direktionsrecht seines Vertragspartners unterliegt, welches Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer, Ort oder sonstige Modalitäten der zu erbringenden Tätigkeit betreffen kann, sondern kann sich auch aus einer detaillierten und den Freiraum für die Erbringung der geschuldeten Leistung stark einschränkenden rechtlichen Vertragsgestaltung oder tatsächlichen Vertragsdurchführung ergeben.
Der Grad der persönlichen Abhängigkeit wird auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit bestimmt. Insoweit lassen sich abstrakte, für alle Beschäftigungsverhältnisse geltende Kriterien nicht aufstellen. Manche Tätigkeiten können sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch im Rahmen freier Dienst- oder Werkverträge erbracht werden, andere regelmäßig nur im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses. Aus Art und Organisation der Tätigkeit kann auf das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses zu schließen sein. Dabei sind für die Abgrenzung in erster Linie die tatsächlichen Umstände der Leistungserbringung von Bedeutung, nicht aber die Bezeichnung, die die Parteien ihrem Rechtsverhältnis gegeben haben oder gar die von ihnen gewünschte Rechtsfolge. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Dieser wiederum folgt aus den getroffenen Vereinbarungen und der tatsächlichen Durchführung des Vertrages. Aus der praktischen Handhabung lassen sich Rückschlüsse darauf ziehen, von welchen Rechten und Pflichten die Parteien in Wirklichkeit ausgegangen sind.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass gesetzliche Beschränkungen bei Ausübung der Tätigkeit (z.B. Werbeverbot) kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung sein können. Dies gilt sowohl für die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 4 SGB IV als auch für die Prüfung im Rahmen der Gesamtbetrachtung nach § 7 Abs. 1 SGB IV.
Im Übrigen kann in Fällen, in denen ein Sozialversicherungsträger auf das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit entschieden hat, diese Entscheidung nur unter den Voraussetzungen der §§ 44 ff SGB X zurückgenommen werden.
1.4 Beschäftigung von Arbeitnehmern
Beschäftigt der Auftragnehmer fremde Arbeitnehmer in mehr als geringfügigem Umfang, entsteht zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber grundsätzlich kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.
Die Beschäftigung versicherungspflichtiger Angehöriger oder geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer ist im Rahmen der Gesamtwürdigung eines von vielen Indizien für Selbständigkeit.
2 Bestimmte Berufsgruppen und Prüfung der Abhängigkeit
2.1 Pauschalierende und typisierende Betrachtungsweise bei bestimmten Berufen
Die Widerlegung der Vermutung sollte in Zweifelsfällen im Zusammenwirken zwischen Auftraggeber/Auftragnehmer und Einzugsstelle erfolgen.
Bei bestimmten Berufsgruppen kann jedoch im Rahmen einer pauschalierenden und typisierenden Betrachtungsweise seitens des Auftraggebers grundsätzlich von der Einschaltung der Einzugsstelle abgesehen werden (vgl. jedoch Abschn. 1.1, zweiter Absatz).
Eine Einzugsstelle kann zu gleichartigen Vertragsverhältnissen, die bei einem Auftraggeber häufig vorkommen, auf der Grundlage eines Einzelfalles auch eine pauschalierende versicherungsrechtliche Beurteilung vornehmen. Der Auftraggeber/Arbeitgeber hat die Entscheidung der Einzugsstelle zu den jeweiligen Lohn-/Personalunterlagen zu nehmen und sie auf alle Auftragnehmer/Arbeitnehmer, auf die die pauschalierende Beurteilung tatsächlich zutrifft, anzuwenden. Auch die pauschalierende Entscheidung kann nur unter den Voraussetzungen der §§ 44 ff SGB X zurückgenommen werden.
Diese pauschalierende und typisierende Beurteilung entbindet jedoch eine Einzugsstelle nicht davon, im Einzelfall auf Antrag des Auftragnehmers/Arbeitnehmers die Beurteilung zu überprüfen, wenn dieser mit der allgemeinen Entscheidung zur Bewertung des Vertragstypus nicht einverstanden ist.
2.2 Katalog bestimmter Berufsgruppen zur Prüfung der Abhängigkeit
Zur Klärung der Frage, ob bestimmte Berufsgruppen als abhängig Beschäftigte oder als Selbständige anzusehen sind, wird auf Anlage 4 verwiesen.
3 Amtliche Eintragungen oder Genehmigungen als Hinweis auf selbständige Tätigkeit, Gesellschaftsform
Aufgrund der Gesamtbetrachtung (vgl. Abschn. 1) kann durchaus jemand auch selbständig tätig sein, der nur für einen Auftraggeber arbeitet und in seinem Unternehmen keine Mitarbeiter oder nur Familienangehörige beschäftigt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn er für seine Unternehmung bzw. selbständige Tätigkeit eine besondere amtliche Genehmigung oder Zulassung benötigt. Auch die Eintragung in die Handwerksrolle stützt die Annahme einer selbständigen Tätigkeit. Die Gewerbeanmeldung bzw. die Eintragung in das Gewerberegister oder in das Handelsregister reicht dagegen für sich alleine nicht aus.
Ist der Auftragnehmer eine Gesellschaft (z.B. GmbH, KG oder OHG), schließt dies ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zum Auftraggeber aus. Der Ausschluss eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses wirkt jedoch nur auf die Beurteilung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer, nicht jedoch auf die Frage, ob die in der Gesellschaft Tätigen Arbeitnehmer dieser Gesellschaft sein können (z.B. Kommanditisten).
Die gleiche Beurteilung gilt grundsätzlich auch, sofern es sich bei dem Auftragnehmer um eine Ein-Personen-GmbH handelt.
Handelt es sich bei der auftragnehmenden Gesellschaft um eine GbR, ist das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit im Einzelfall zu prüfen.
4 Feststellung der Versicherungspflicht und Bescheiderteilung
Hat der Auftraggeber im Zusammenwirken mit dem Auftragnehmer Zweifel an dem Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, wird eine Beurteilung durch die zuständige Einzugsstelle empfohlen. Für die insoweit erforderliche Prüfung, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs. 1 SGB IV vorliegt und deshalb Versicherungspflicht als Arbeitnehmer besteht, ist in diesen Fällen von der Person, deren Tätigkeit zu überprüfen ist, ein Fragebogen auszufüllen (vgl. Anlage 3). Es handelt sich dabei um einen von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung entwickelten einheitlichen Vordruck, der von den Einzugsstellen zu verwenden ist. Die Verwendung eines einheitlichen Fragebogens ist notwendig und geboten, damit das Gesamtbild der Tätigkeit ermittelt werden kann und weitgehend sichergestellt ist, dass die für die Entscheidung maßgeblichen Kriterien einheitlich Anwendung finden.
Die Einzugsstellen haben einen rechtsbehelfsfähigen, begründenden Bescheid über die versicherungsrechtliche Beurteilung zu erlassen, aus dem im Zusammenhang mit dem vom Antragsteller ausgefüllten Fragebogen im Einzelnen ersichtlich ist, aus welchen Gründen die Entscheidung getroffen wurde. Sofern Versicherungspflicht als Arbeitnehmer festgestellt werden soll, ist dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer vor Bescheiderteilung Gelegenheit zu geben, sich zu den rechtserheblichen Tatsachen zu äußern.
Entscheidet die Einzugsstelle im Einzelfall auf selbständige Tätigkeit, leitet sie eine Zweitschrift dieses Bescheides und eine Kopie des Fragebogens (vgl. Anlage 3) an den Rentenversicherungsträger weiter, sofern die ersten beiden Kriterien des § 7 Abs. 4 SGB IV erfüllt sind. Dieser prüft, ob Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger vorliegt (vgl. Abschn. 5).
Zuständige Einzugsstelle für die Beurteilung der Versicherungspflicht ist die Krankenkasse, die die Krankenversicherung durchführt. Wird die Krankenversicherung von einer landwirtschaftlichen Krankenkasse aufgrund eines anderen Tatbestandes, der gegenüber der Versicherungspflicht nach dem SGB V nachrangig ist, durchgeführt, ist die versicherungsrechtliche Feststellung bezüglich der zu beurteilenden Tätigkeit von der Krankenkasse vorzunehmen, die bei Eintritt von Versicherungspflicht als Arbeitnehmer zuständig ist. Für Personen, die zum Zeitpunkt des Verfahrens bei keiner Krankenkasse versichert sind, entscheidet die Krankenkasse, der sie zuletzt angehörten, sofern sie nicht eine andere Krankenkasse wählen. Waren sie nicht oder zuletzt bei einer landwirtschaftlichen Krankenkasse versichert, können sie ebenfalls vom Krankenkassenwahlrecht Gebrauch machen.
5 Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger
Nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sind selbständig tätige Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 SGB IV) keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen sowie regelmäßig und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, als arbeitnehmerähnliche Selbständige rentenversicherungspflichtig. Sofern diese beiden auch in § 7 Abs. 4 SGB IV genannten Kriterien erfüllt sind, besteht grundsätzlich Rentenversicherungspflicht, wobei die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 8 SGB VI vorgeht.
Versicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger tritt auch dann nicht ein, wenn der Vorrang der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 8 SGB VI nur deshalb nicht verwirklicht werden kann, weil für den Selbständigen bei diesen Tatbeständen keine Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit besteht.
Ein bis zum 30.6.1999 bei einem Sozialversicherungsträger eingegangener Antrag auf Prüfung des Versicherungsverhältnisses ist für die Befreiung nach § 231 Abs. 5 SGB VI von der nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI eintretenden Versicherungspflicht als fristgerecht eingereicht anzusehen.
Zu den die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ausschließenden Arbeitnehmern des Selbständigen zählen nicht geringfügig Beschäftigte, auch wenn sie in ihrer geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig sind (bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit oder bei Versicherungspflicht durch Zusammenrechnung). Werden allerdings mehrere Arbeitnehmer regelmäßig geringfügig beschäftigt, deren Arbeitsentgelte zusammen die Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 630 DM überschreiten, ist insoweit von der Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers auszugehen.
Von einer Regelmäßigkeit der Tätigkeit für einen Auftraggeber ist auszugehen, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines Dauerauftragsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Auftragsverhältnisses erfolgt. Bei einer im voraus begrenzten, lediglich vorübergehenden Tätigkeit für einen Auftraggeber (insbesondere bei projektbezogenen Tätigkeiten) wird grundsätzlich keine regelmäßige Tätigkeit für nur einen Auftraggeber vorliegen, wenn die Begrenzung innerhalb eines Jahres liegt; im Einzelfall kann auch bei längeren Projektzeiten keine regelmäßige Tätigkeit nur für einen Auftraggeber vorliegen. Hierfür ist im Zeitpunkt der Aufnahme des Auftrages eine vorausschauende Betrachtung vorzunehmen.
6 Verfahren vor Prüfung der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI
Sind Auftragnehmer/Auftraggeber einvernehmlich der Auffassung, dass es sich um eine selbständige Tätigkeit handelt, hat der Auftragnehmer sich bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden, damit dieser die Versicherungspflicht nach § 2 SGB VI prüfen kann. Der Rentenversicherungsträger wird in den Fällen des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI und des § 231 Abs. 5 SGB VI die Einzugsstellen grundsätzlich nicht zum Zwecke der Prüfung einer abhängigen Beschäftigung einschalten.
Hat der Rentenversicherungsträger begründete Bedenken, eine selbständige Tätigkeit zu bestätigen, weil die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung überwiegen, gibt er die Angelegenheit unter Bekanntgabe seiner Bedenken an die zuständige Einzugsstelle weiter, weil außerhalb von Betriebsprüfungen nur die Einzugsstelle berechtigt ist, über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe bei Beschäftigten zu entscheiden (vgl. Abschn. 4). Der Rentenversicherungsträger überlässt der Einzugsstelle den Fragebogen, den der Versicherte zur Feststellung der Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger ursprünglich ausgefüllt hat.
In den Fällen, in denen die Einzugsstelle den Sachverhalt prüft und durch ordnungsgemäß begründeten Bescheid festgestellt hat, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht vorliegt, prüft die Rentenversicherung den Sachverhalt ausschließlich unter dem Aspekt der Versicherungspflicht nach § 2 SGB VI.
Soweit Rentenversicherungsträger bereits die Einzugsstelle eingeschaltet haben, trifft diese die Entscheidung.
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