" Ich bin angestellt tätig mit ständig wechselnden Bezügen. Wie kann ich sicherstellen, dass ich keine Mahnung bekomme?"
Da gibt es zwei Möglichkeiten: Sofern Ihr Arbeitgeber uns die entsprechenden Beitragsnachweise so rechtzeitig zur Verfügung stellen kann, dass wir das Soll noch bis Ultimo korrigieren können, und zugleich der entsprechende Betrag innerhalb derselben Frist einem unserer Konten gutgeschrieben wird, haben Sie nichts zu befürchten. Ist dies nicht möglich, sollten Sie Ihr voraussichtliches Jahreseinkommen hochrechnen und den darauf entfallenden Monatsbeitrag entrichten, vorzugsweise per Lastschrifteinzug. Den monatlichen Zahlungsbetrag sollten Sie großzügig aufrunden, um evtl. spätere Nachforderungen zu vermeiden. Anfang des jeweiligen Folgejahres überprüft das Versorgungswerk die Sollstellung anhand Ihrer Jahresentgeltbescheinigung. Sollte sich danach ein Guthaben ergeben, können Sie wählen, ob dieses als freiwillige Zahlung auf Ihrem Beitragskonto verbleiben oder auf Ihren Antrag hin erstattet werden soll.
id 50
Mitgliedschaft
M
"
Ich habe das 2. Jur. Staatsexamen abgelegt, war dann arbeitslos und nehme seit einem Monat an einem Praxistraining für Hochschulabsolventen teil, das 1 Jahr dauern wird und vom Arbeitsamt gefördert wird. Mich interessiert, ob ich auch mit dem derzeitigen Status dem Versorgungswerk beitreten kann."
Mitglied ist, wer Mitglied einer der Aufsicht des Landes NRW unterstehenden Rechtsanwaltskammer ist (§ 2 Abs. 1 RAVG NW). Mitglied der Rechtsanwaltskammer werden Sie mit Aushändigung der Zulassungsurkunde.
Daraus folgt : Zugelassener Rechtsanwalt --> Mitglied des Versorgungswerks, kein Rechtsanwalt --> kein Mitglied des Versorgungswerks !
id 1
Monatsbeiträge
M
" Ich bin angestellt tätig und erhalte mein Gehalt nachträglich. Obwohl ich (bzw. mein Arbeitgeber) die Beiträge zur Rentenversicherung entsprechend den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen immer bis zum 15. des Folgemonats überweise, erhalte ich jeden Monat eine Mahnung mit Säumniszuschlägen. Warum? Wie kann ich das vermeiden? "
Die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen zur Fälligkeit der Beiträge gelten beim Versorgungswerk nicht. Nach der Satzung des Versorgungswerk sind die Beiträge Monatsbeiträge und bis zum 15. Tag eines jeden Monats zu entrichten (§ 33 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2). Beiträge, die am Ende eines Kalendermonats im Rückstand sind, werden angemahnt und mit einem Säumniszuschlag in Höhe von 1 % der rückständigen Beiträge belegt (§ 33 Abs. 6 Satz 1). Mahnung und Säumniszuschläge lassen sich folglich nur vermeiden, indem Ihr Konto spätestens am letzten Werktag eines jeden Monats ausgeglichen ist. Kann Ihr Arbeitgeber keine rechtzeitige Überweisung für den laufenden Monat gewährleisten, so ist zu empfehlen, dass Sie dem Versorgungswerk eine Einzugsermächtigung auf Ihr Konto erteilen und sich die Rentenversicherungsbeiträge von Ihrem Arbeitegeber auszahen lassen. Auf diese Weise treten Sie zwar allmonatlich für ca. 14 Tage in Vorleistung, vermeiden aber Mahnung und Säumniszuschläge.
Sie wollen aktuelle
Nachrichten rund um
die berufständische
Rentenversicherung
und speziell zum
Versorgungswerk
erhalten? Dann
abonnieren Sie
unsere Benach-
richtigungsliste.
Keine
Veränderung der
Seite entgeht Ihnen
mehr.
Versorgungswerk
der Rechtsanwälte
im Lande NRW
Postfach 105161
40042 Düsseldorf
Tel.: +49/211/353845
Fax: +49/211/350264
Mail: info@vsw-ra-nw.de