"
Ich habe vom 22.02. bis zum 05.04. Krankengeld bezogen. Ich bitte um Mitteilung, ob dieses beitragspflichtig ist."
Nein, beitragspflichtig zum Versorgungswerk ist nur Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt i.S.d. §§ 14, 15, SGB IV. Es verleibt während dieses Zeitraumes bei der Mindestbeitragspflicht, § 30 Abs. 3 .
id 19
Krankheit
K
" Welchen Beitrag muß ich entrichten, wenn ich länger als 6 Wochen erkranke und kein Gehalt bzw. keine Lohnfortzahlung erhalte?"
Ihr Pflichtbeitrag bemißt sich dann nach den allgemeinen Regelungen des § 30 . Vorliegend wäre danach der Mindestbeitrag zu entrichten (Abs. 3).
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