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„Mit Urteil vom 27.05.2009 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine Vorschrift,
wonach die Rente nicht gewährt wird, wenn die Ehe nach Vollendung des 62. Lebensjahres oder
nach Eintritt der Berufsunfähigkeit des Mitglieds geschlossen wurde und nicht mindestens drei Jahre bestanden habe, nicht zu beanstanden ist.
Ein Mitglied des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Rheinland-Pfalz hatte im Wege des Normenkontrollantrags zur Überprüfung der entsprechenden Vorschrift einen Verstoß gegen Art.3 GG gerügt, da diese Regelung zu einer unberechtigten Ungleichbehandlung im Verhältnis zu zeitlich früher geschlossenen Ehen führe, welche höchstens ein Jahr Bestand für die Rentenbezugsberechtigung haben müssten. Das Bundesverwaltungsgericht sah hingegen diese Differenzierung in den Satzungsvorschriften als gerechtfertigt an. Die Einschränkung sei aus dem Zweck heraus zulässig, das finanzielle Risiko der Versichertengemeinschaft dadurch zu begrenzen, dass vorzeitiger Kapitalfluss bei versorgungsnahen Ehen vermieden werde. Vor dem Hintergrund dieses - durch wahrscheinlicheren Tod des Mitglieds entstehenden - Risikos sei es auch verhältnismäßig, die Hinterbliebenenversorgung nur demjenigen zuzugestehen, der die Berufsfähigkeit des Versicherten jedenfalls durch Fürsorge mittrage. Darüber hinaus sei auch kein Verstoß gegen Art.14 GG gegeben, da es an einer zurechenbaren Eigenleistung des überlebenden Ehepartners fehle, um den Rentenanspruch der Eigentumsgarantie zu unterstellen. Eine etwaige europarechtswidrige Diskriminierung der betroffenen Witwen und Witwer sei jedenfalls nach den Vorschriften der möglicherweise einschlägigen Richtlinie 2000/78/EG aufgrund des legitimen Zwecks verhältnismäßig und mithin gerechtfertigt.“
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