Nachrichten und
Hinweise zum
Thema Alters-
vorsorge. Chrono-
logisch sortiert
liefert die Presse-
schau Informationen
aus erster Hand.
Verschaffen Sie
sich einen Überblick
über den aktuellen
Stand der Renten-
diskussion.
Auf dieser Seite finden Sie in loser Folge und ohne den Anspruch auf Vollständigkeit und Fehlerfreiheit einige rentenspezifisch relevante Gesetze.
§ 177 Abs.1 SGB VI
Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten
(1) Die Beiträge für Kindererziehungszeiten werden vom Bund gezahlt.
§ 56 Abs.4 Nr.2 SGB VI
(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie
1. während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder
selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrund
a) einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder
b) einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler
Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes Buch)
den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt,
2. während der Erziehungszeit zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehören, eine Teilrente
wegen Alters beziehen oder von der Versicherungspflicht befreit waren und nach dieser
Zeit nicht nachversichert worden sind oder
§ 7 SGB IV
(4) Bei Personen, die erwerbsmäßig tätig sind und
1. im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2. regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind,
3. für Beschäftigte typische Arbeitsleistungen erbringen, insbesondere Weisungen des Auftraggebers unterliegen und in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert sind, oder
4. nicht aufgrund unternehmerischer Tätigkeit am Markt auftreten,
wird vermutet, daß sie gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, wenn mindestens zwei der genannten Merkmale vorliegen. satz 1 gilt nicht für handelvertreter, die im wesentlichen frei ihre tätigkeit gestalten und über ihre Arbeitszeit bestimmen können. Familienangehörige im Sinne des satzes 1 Nr. 1 sind
1. der Ehegatte sowie
2. Verwandte bis zum zweiten Grade,
3. Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
4. Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2des Ersten Buches) des Versicherten oder seines Ehegatten.
Auftraggeber gelten als Arbeitgeber.
§ 14 SGB IV Arbeitsentgelt.
(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. (3) Bei Verwendung einen Haushaltsschecks (§ 28a Abs. 7) gilt der ausgezahlte Betrag zuzüglich der durch Abzug vom Arbeitslohn einbehaltenen Steuern als Arbeitsentgelt.
§ 15 SGB IV Arbeitseinkommen.
(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Ein kommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.
(2) Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Abs. 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen.
§ 28 h SGB IV Einzugsstellen.
Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung des Betragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen.
Die Einzugsstelle entscheidet über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erläßt auch dem Widerspruchsbescheid. Soweit die Einzugsstelle die Höhe des Arbeitsentgelts nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat sie dieses zu schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt des Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mit zu berücksichtigen.
Bei Verwendung eines Haushaltsschecks berechnet die Einzugsstelle den Gesamtversicherungsbeitrag und die Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz. Sie zieht den sich aus dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag und den Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz ergebenden Gesamtbetrag vom Arbeitgeber im Wege des Lastschriftverfahrens ein. Die Einzugsstelle meldet beim Beginn und Ende der Beschäftigung und zum Jahresende der Datenstelle der Rentenversicherungsträger die für die Rentenversicherung und die Bundesanstalt für Arbeit erforderlichen Daten eines jeden Beschäftigten. Die Einzugsstelle teilt dem Beschäftigten den Inhalt der zum Jahresende abgegebenen Meldung schriftlich mit.
Bei Verwendung eines Haushaltsschecks leitet die Einzugsstelle die Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz an die zuständige Krankenkasse weiter. Sie bescheinigt dem Arbeitgeber zum Jahresende
1. den Zeitraum, für den Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, und
2. die Höhe des Arbeitsentgelts (§ 14 Abs. 3), des von Ihm getragenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags und der Umlagen.
Bei Verwendung eines Haushaltsschecks meldet die Einzugsstelle dem für die Region der Einzugsstelle zuständigen Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich beim Beginn der Beschäftigung den privaten Haushalt mit seinem Namen und seiner Anschrift.
§ 2 Nr. 9 SGB VI
9. Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätiigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 Viertes Buch) keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen sowie regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (arbeitnehmerähnliche Selbständige).
§ 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI Befreiung von der Versicherungspflicht.
Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.
§ 6 Abs. 1 Nr.1 SGB VI Befreiung von der Versicherungspflicht.
(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit
2. Angestellte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zu berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepaßt werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist.
§ 158 Abs. 1 SGB VI Beitragssätze.
(1) Der Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten ist so festzusetzen, daß die voraussichtlichen Beitragseinnahmen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer und der Zahl der Pflichtversicherten zusammen mit dem Bundeszuschuß und den sonstigen Einnahmen unter Berücksichtigung von Entnahmen aus der Schwankungsreserve ausreichen, um die voraussichtlichen Ausgaben des auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahres zu decken und sicherzustellen, daß die Mittel der Schwankungsreserve am Ende dieses Kalenderjahres dem Betrag der durchschnittlichen Ausgaben für einen Kalendermonat zu eigenen Lasten der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten entsprechen; der Beitragssatz ist auf eine Dezimalstelle aufzurunden. Ausgaben zu eigenen Lasten sind alle Ausgaben nach Abzug des Bundeszuschusses, der Erstattungen und der empfangenen Ausgleichszahlungen.
§ 159 SGB VI Beitragsbemessungsgrenzen.
Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung ändern sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen zur entsprechenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr steht. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 1200 aufgerundet.
§ 160 SGB VI Verordnungsermächtigung.
Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Zeit vom 1. Januar des folgenden Jahres an
1. die Beitragssätze in der Rentenversicherung,
2. in Ergänzung der Anlage 2 die Beitragsbemessungsgrenzen festzusetzen. Die Festsetzung soll bis zum 30. September erfolgen.
§ 165 SGB VI Beitragspflichtige Einnahmen selbständig Tätiger
(1) Beitragspflichtige Einnahmen sind
1. bei selbständig Tätigen ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens jedoch dieses Arbeitseinkommen.
a) in Absatz 1 Satz 1 werden der Nummer 1 folgende Wörter angefügt:
"mindestens jedoch ein Siebtel der Bezugsgröße"
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
" (3) Bei Selbständigen, die auf Antrag versicherunspflichtig sind, gelten als Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 des Vierten Buches auch die Einnahmen , die steuerrechtlich als Einkommen aus abhängiger Beschäftigung behandelt werden."
§ 186 SGB VI Zahlung an eine berufsständische Versorgungseinrichtung.
(1) Nachzuversichernde können beantragen, daß die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften die Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zahlen, wenn sie
2. im Nachversicherungszeitraum ohne die Versicherungsfreiheit die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt hätten oder
3. innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzung für die Nachversicherung aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied dieser Einrichtung werden.
(2) Nach dem Tode von Nachzuversichernden steht das Antragsrecht nacheinander zu
1. überlebenden Ehegatten,
2. den Waisen gemeinsam,
3. früheren Ehegatten.
(3) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung gestellt werden.
§ 231 Abs. 5 SGB VI
(5) Arbeitnehmerähnliche Selbständige, die am 31. Dezember 1998 nicht versicherungspflichtig waren und ab 1. Januar 1999 versicherungspflichtig werden, werden auf Antrag für jede Tätigkeit als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger von der Versicherungspflicht befreit, wenn sie
1. vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder
2. vor dem 10. Dezember 1998 mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen haben, der so ausgestaltet ist oder bis zum 30. Juni 1999 so ausgestaltet wird, daß
a) Leistungen für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall Leistungen an Hinterbliebene erbracht werden und
b) für die Versicherung mindestens ebensoviel aufzuwenden sind, wie Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen wären.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für eine Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung, durch die die leistungsbezogenen und aufwandsbezogenen Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt werden. Die Befreiung ist bis zum 30. Juni 1999 zu beantragen. Über die Befreiung entscheidet der Träger der rentenversicherung. Sie wirkt vom 1. Januar 1999 an.
§ 44 Abs. 2 SGB XI, Art. 8 Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson.
Für Pflegepersonen, die wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung auch in Ihrer Pflegetätigkeit von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind oder befreit wären, wenn sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig wären und einen Befreiungsantrag gestellt hätten, werden die nach Absatz 1 und 2 zu entrichtenden Beiträge auf Antrag an die berufsständischen Versorgungseinrichtung gezahlt. Die Meldung für die Pflegeperson enthält die unter Berücksichtigung des Umfanges der Pflegetätigkeit nach § 166 des Sechsten Buches maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahmen.
§ 12 Abs. 2 BRAO Urkunde über die Zulassung
(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung der Urkunde. Die Aushändigung der Urkunde darf erst erfolgen, wenn der Abschluß der Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.
§ 367 Abs. 1 BGB Anrechnung auf Zinsen und Kosten
(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
§ 114a.BRAO Wirkungen des Vertretungsverbots, Zuwiderhandlungen.
(1) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Vertretungsverbot (§ 114 Abs. 1 Nr. 4) verhängt ist, darf auf dem ihm untersagten Rechtsgebiet nicht als Vertreter und Beistand in Person oder im schriftlichen Verkehr vor einem Gericht, vor Behörden, vor einem Schiedsgericht oder gegenüber anderen Personen tätig werden oder Vollmachten oder Untervollmachten erteilen. Er darf jedoch die Angelegenheiten seines Ehegatten und seiner minderjährigen Kinder wahrnehmen, soweit nicht eine Vertretung durch Anwälte geboten ist.
§ 150a.BRAO Verfahren zur Erzwingung des Antrags der Staatsanwaltschaft
Hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer gegenüber der Staatsanwaltschaft beantragt, daß diese den Antrag auf Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbotes stellen solle, so ist § 122 entsprechend anzuwenden. Jedoch beträgt die in § 122 Abs. 3 Satz 1 bezeichnete Frist zwei Wochen, die in § 122 Abs. 3 Satz 2 für die weitere Tätigkeit der Staatsanwaltschaft bezeichnete Frist einen Monat.
§ 161a.BRAO Gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot.
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß gegen einen Rechtsanwalt auf eine Maßnahme gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4 erkannt werden wird, so kann gegen ihn durch Beschluß ein vorläufiges Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter und Beistand tätig zu werden, angeordnet werden.
(2) § 150 Abs. 1 Satz 2, Abs.2, 3, §§ 150a bis 154, § 155 Abs. 1, 3 bis 5, §§ 156 bis 160 sind entsprechend anzuwenden.
§ 153a.StPO Einstellung des Verfahrens bei Erfüllung von Auflagen und Weisungen
(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten auferlegen,
2. zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen, 3.einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen, 4.sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder 5.Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
wenn diese Auflagen und Weisungen geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu Ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren bis zum Ende der Hauptverhandlung, in der die tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden können, vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.
(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.
( Für die Aktualität und Fehlerfreiheit der Gesetzestexte wird keine Garantie übernommen ! )
Sie wollen aktuelle
Nachrichten rund um
die berufständische
Rentenversicherung
und speziell zum
Versorgungswerk
erhalten? Dann
abonnieren Sie
unsere Benach-
richtigungsliste.
Keine
Veränderung der
Seite entgeht Ihnen
mehr.
Versorgungswerk
der Rechtsanwälte
im Lande NRW
Postfach 105161
40042 Düsseldorf
Tel.: +49/211/353845
Fax: +49/211/350264
Mail: info@vsw-ra-nw.de