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diskussion.
Die Verwaltungspraxis gibt uns Anlaß, Sie auf einige Punkte hinzuweisen, über die offensichtlich Unklarheit herrscht:
Sobald uns die Mitteilung der für Sie zuständigen Rechtsanwaltskammer über Ihre Zulassung vorliegt, erhalten Sie Ihre Unterlagen zur Ersterfassung. Bitte senden Sie uns diese in jedem Falle so schnell wie möglich vervollständigt und unterschrieben zurück.
Den Antrag auf Nachversicherung richten Sie bitte an Ihren letzten Dienstherrn. Das ist bei Referendaren in der Regel der Präsident des OLG's, in dessen Bezirk Sie Ihre Referendarzeit abgeleistet haben. Gibt es in dem Bundesland, in dem Sie Ihren Referendardienst abgeleistet haben, ein Landesamt für Besoldung und Versorgung (wie in Nordrhein Westfalen), so ist der Antrag dort zu stellen. Bitte beachten Sie, daß dieser Antrag grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach Ihrem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis (Tag des 2. Staatsexamens) gestellt sein muß und Sie innerhalb der selben Frist Mitglied des Versorgungswerkes geworden sein müssen (Tag der Aushändigung der Zulassungsurkunde) - diese Frist ist eine Notfrist und mithin nicht verlängerbar !
Beabsichtigen Sie, angestellt tätig zu werden, oder wollen Sie aus anderen Gründen die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (BfA) erreichen (Problemkreis Scheinselbständigkeit / Arbeitnehmerähnliche Selbständige), reichen Sie den Ihnen mit den Unterlagen zur Erstaufnahme übersandten Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bitte unbedingt an das Versorgungswerk zurück. Der Antrag gilt mit Eingang hier als wirksam gestellt. Das Versorgungswerk leitet Ihren Antrag sodann an die BfA weiter.
Bitte beachten Sie : Bestand die Zulassung bereits bei Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses, kann die Befreiung innerhalb von 3 Monaten rückwirkend zum Beginn des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen; bestand das Beschäftigungsverhältnis schon vor Zulassung, kann die Befreiung innerhalb von 3 Monaten ab Zulassung rückwirkend zum Zulassungszeitpunkt beantragt werden (Notfrist !).
Die Höhe Ihrer Beiträge bemißt sich
bei Selbständigen nach der Höhe Ihres Einkommens im vorletzten Kalenderjahr
Beispiel : Beiträge 2008 auf der Grundlage des Einkommens 2006
Als selbständiger Berufsanfänger schätzen Sie bitte Ihren Gewinn im 1. (Kalender-) Jahr Ihrer selbständigen Tätigkeit.
bei Angestellten nach ihrem monatlichen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt
Beispiel : Beiträge 2008 auf der Grundlage des Arbeitsentgelts 2008 in BfA-gleicher Höhe
bei angestellt und selbständig Tätigen nach ihrem monatlichen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt sowie - bis zur Bemessungsgrenze - nach der Höhe Ihres Einkommens aus selbständiger Tätigkeit im vorletzten Kalenderjahr
Beispiel :
Arbeitsentgelt 2008 = EUR 50.000,-- p. a,
Einkommen 2006 = EUR 20.000,-- p. a.
Summe = EUR 70.000,--
Beitragsbemessungsgrenze 2008:
EUR 63.600,-- ( = 5.300 pro Monat)
Folge : Das Arbeitsentgelt (aus angestellter Tätigkeit) ist voll beitragspflichtig, das Arbeitseinkommen (aus selbständiger Tätigkeit) nur in Höhe von EUR 13.600,--; der darüber hinausgehende Betrag ist nicht beitragspflichtig.
Der Nachweis des Einkommens erfolgt
bei Selbständigen nur durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides (s. o., Ziffer 4)
bei Angestellten durch Vorlage einer vom Arbeitgeber ausgestellten Bescheinigung über das Arbeitsentgelt für den Beitragszeitraum, und zwar :
- Aktuell : Gehaltsabrechnung
- Später : Jahresentgeltbescheinigungg
bei angestellt und selbständig Tätigen wie vorstehend beschrieben.
Als selbständiger Berufsanfänger gehen Sie bitte in sich und schätzen Ihren Gewinn im ersten (Kalender-) Jahr Ihrer selbständigen Tätigkeit. Bitte seien Sie in Ihrem eigenen Interesse ehrlich : Schätzen Sie Ihren Gewinn zu niedrig ein, wird dies bei der späteren Vorlage des Steuerbescheides für das betreffende Jahr auffallen mit der Folge einer unter Umständen empfindlichen Nachforderung. Ist bereits absehbar, daß Sie sich unterschätzt haben, erhöhen Sie kurzerhand Ihre monatlichen Zahlungen.
Sind Sie angestellt tätig und haben einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (BfA) gestellt, beachten Sie bitte folgendes:
Grundsätzlich hat Ihr Arbeitgeber die Rentenversicherungsbeiträge solange an die BfA abzuführen, bis Sie ihm den Befreiungsbescheid der BfA vorlegen.
Die für die Zeit ab Befreiung von der BfA gleichwohl dorthin geflossenen Beiträge werden nur auf Antrag erstattet. Diesen hat der Arbeitgeber bei der betreffenden Krankenkasse als Einzugsstelle der BfA zu stellen.
Diese werden dann - als klassisches Beispiel eines Rückabwicklungsverhältnisses - von der Krankenkasse an den Arbeitgeber zurückgezahlt. Dieser überweist sie dann an das Versorgungswerk oder - zwecks Überweisung an das Versorgungswerk - an Sie.
Abweichungen von diesem procedere sind nur zulässig, wenn sich die als Einzugsstelle der BfA tätige Krankenkasse
- etwa wegen zweifellos zu erwartender Befreiung - vorher damit einverstanden erklärt hat, daß Sie von Anfang an Ihre Beiträge an das Versorgungswerk entrichten. Dies wird jedoch durchweg unterschiedlich gehandhabt, so daß in jedem Einzelfall eine Absprache mit den jeweiligen Krankenkassen zwingend erforderlich ist.
Die rechtzeitige Vorlage von Unterlagen (Einkommensteuerbescheid, Jahresentgeltbescheinigung, etc.) obliegt ausschließlich Ihnen. Entsprechende Aufforderungen des Versorgungswerkes dienen lediglich der Erinnerung. Fristverlängerungen etwa von Seiten der Finanzbehörden haben hierauf keinen Einfluß. Andernfalls muß das Versorgungswerk Sie zum Regelpflichtbeitrag veranlagen.
Besondere Erwähnung verdienen in diesem Zusammenhang Mitteilungen über unterlassene Adressänderungen. Würde das Versorgungswerk sich die tatsächlich entstandenen Kosten erstatten lassen, die die Ermittlung der veränderten Anschriften verursachen, hätte die Verwaltung mit diesem Problem vermutlich deutlich weniger Schwierigkeiten ... !
Zwischen dem Versorgungswerk und etwaigen Arbeitgebern bestehen keinerlei Rechtsbeziehungen. Anders als die BfA kann das Versorgungswerk daher etwaige Beitragsrückstände nicht "... unmittelbar dort geltend machen" und etwaige Differenzen aus Gründen des Datenschutzes nur mit Ihrer ausdrücklichen Ermächtigung direkt mit dem Arbeitgeber abklären. Auch als Angestellte/r sind Sie als Mitglied dafür verantwortlich, daß Ihre Beiträge rechtzeitig und der Höhe nach korrekt hier eingehen. Dementsprechend richten sich alle Mahnungen und - in letzter Konsequenz - etwaige Vollstreckungsmaßnahmen stets gegen Sie persönlich.
Die Beiträge sind Monatsbeiträge. Die Pflichbeiträge sind zu entrichten bis zum 15. des laufenden Monats und unterscheiden sich damit vom Beitragsverfahren etwa der BfA (Fälligkeit zum 15. des folgenden Monats).
Selbstverständlich können Sie Ihre Beiträge auf eines der Konten des Versorgungswerkes überweisen. Sie ersparen jedoch sich und dem Versorgungswerk als dem Träger Ihrer Zukunftsvorsorge in beträchtlichem Umfang Aufwand und Kosten, wenn Sie am Lastschriftverfahren teilnehmen. Die entsprechende - jederzeit widerrufbare - Einzugsermächtigung kann formlos erteilt werden.
Sofern Sie sich nicht zu diesem Schritt entschließen können, tragen Sie bitte dafür Sorge, daß Ihre Überweisungen auf jeden Fall Ihre Mitgliedsnummer, Ihren Namen und Ihren Vornamen enthalten. Ohne diese Angaben ist eine Zuordnung des überwiesenen Betrages nicht möglich mit der Folge, daß Sie womöglich ungerechtfertigte Mahnungen erhalten und/ oder rentenversicherungsrechtliche Nachteile erleiden.
Bei größeren Beitragsrückständen ist das Versorgungswerk auch zum Abschluß von Tilgungsabsprachen bereit. Die Stundung von Beitragsrückständen ist nach der Satzung leider nicht möglich. Wir sind jedoch bemüht, allen Beteiligten weitestgehend gerecht zu werden. Zwingende Voraussetzung einer Tilgungsabsprache ist indessen die Teilnahme am Lastschriftverfahren.
Viele wichtige und nützliche Informationen - etwa die jeweilige Höhe von Beitragsbemessungsgrenze, Beitragssatz und Regelpflichtbeitrag - finden Sie in unseren Mitgliederrundschreiben, die nach Bedarf, in der Regel einmal jährlich im November/ Dezember, versandt werden.
Bitte, lesen Sie sie !
Bewahren Sie diese Rundschreiben sorgfältig auf. Das erspart unnötige Rückfragen.
Wer über einen Internet-Zugang verfügt, kann sich auch auf der Homepage des Versorgungswerks unter der Adresse
http://www.vsw-ra-nw.de
informieren.
Haben Sie Fragen, zu denen sie in den vorgenannten Quellen keine Informationen gefunden haben, steht Ihnen das Versorgungswerk montags bis freitags von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie montags bis donnerstags auch von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr telefonisch zur Verfügung.
Schließlich haben Sie auch die Möglichkeit, sich per E-Mail unter der Anschrift
info@vsw-ra-nw.de
an das Versorgungswerk zu wenden. Bitte bedenken Sie aber dabei, daß das Internet kein abhörsicheres Medium ist und die Übermittlung personenbezogener Daten auf diesem Wege auf eigenes Risiko erfolgt. Aus eben diesem Grunde wird das Versorgungswerk Ihnen ausnahmslos (ur-) schriftlich antworten. In keinem Falle wird das Versorgungswerk von Ihnen Auskunft per E-Mail verlangen !
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