" Ich bin Berufsanfänger. Woher soll ich wissen, wieviel ich verdienen werde?"
Schätzen Sie! Überlegen Sie sich, welche Einnahmen Sie im 1. Jahr Ihrer Tätigkeit erzielen werden. Davon ziehen Sie alle berufsbedingten Aufwendungen wie Miete, Personalkosten, Literatur, Berufshaftpflichtversicherung (aber nicht Krankenversicherung!) etc. ab. Das Resultat ist Ihr (erwarteter) Gewinn, aufgrund dessen das Versorgungswerk Sie zunächst vorläufig festsetzen wird.
Bitte bedenken Sie: Auch wenn Sie davon ausgehen, dass Sie keinen oder nur einen geringen Gewinn erwirtschaften, ist in jedem Fall der Mindestbeitrag fällig! Die vorläufige Festsetzung werden wir später anhand Ihres Einkommensteuerbescheides für das betreffende Jahr überprüfen und eine endgültige Festsetzung vornehmen: Liegt Ihr tatsächlicher Gewinn dann über Ihrer ursprünglichen Schätzung, ist eine Nachzahlung fällig. Daher sollte Ihre Schätzung in Ihrem eigenen Interesse eher zu großzügig ausfallen als zu niedrig, damit ein etwaiger Nachzahlungsbetrag Sie und Ihre finanzielle Planung nicht völlig aus der Bahn wirft.
id 47
Ersterfassung
E
"Im Dezember wurde ich beim Amts- und Landgericht Köln als Rechtsanwalt zugelassen. Seit dem 1. Januar darf ich tätig sein. Wann darf ich mit den Unterlagen zur Ersterfassung rechnen?
"
Sobald wir von der zuständigen Rechtsanwaltskammer die Mitteilung über Ihre Zulassung erhalten, setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung, ohne daß es weiterer Veranlassung bedarf. Erst wenn Sie wider Erwarten auch nach 6-8 Wochen nichts vom Versorgungswerk gehört haben sollten, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.
id 2
Erziehungszeiten
E
" Mein Sohn ist im Dezember 2004 geboren. Während der Mutterschutzfrist habe ich Beiträge in voller Höhe weitergezahlt. Ist ein Antrag auf Anerkennung der Erziehungszeiten (§ 19 Abs. 6) dann überhaupt notwendig bzw. lohnt er sich?"
Aufgrund Ihrer Darlegung würde sich keine Vergünstigung aus der Berücksichtigung einer Kindererziehungszeit ergeben. Der Bestimmung des § 19 Abs. 6 können Sie vielmehr entnehmen, daß hierbei lediglich eine Vergleichsberechnung vorgenommen wird. Diese Vergleichsberechnung erfolgt vor dem Hintergrund und hat dann eine positive Auswirkung, wenn das Mitglied wegen der Kinderbetreuung ein ganzes Kalenderjahr wesentlich niedrigere Beiträge entrichtet, als außerhalb dieses Kinderbetreuungsjahres. Da es für die Höhe der Rentenanwartschaft unter anderem auf den persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten ankommt (§ 19 Abs. 4) wirkt sich eine reduzierte Beitragszahlung quotientenmindernd und damit auch anwartschaftsmindernd aus. Im Rahmen der Rentenberechnung nach § 19 Abs. 6 würde zunächst einmal die Rente unter Berücksichtigung aller Mitgliedschaftszeiten und aller geleisteten Beiträge berechnet und im Vergleich dazu die Rente die sich ergäbe, wenn dieses eine Kinderbetreuungsjahr einschließlich der in dem Jahr geleisteten Beiträge ausgeklammert würde. Je nachdem, nach welcher Berechnung sich der höhere Rentenbetrag ergebe, würde dieser zugrunde gelegt. Da Sie aber durchgängig den Regelpflichtbeitrag entrichtet haben, somit keine Quotientenminderung eingetreten ist, wirkt sich für Sie eine etwaige Anrechnung einer Kinderbetreuungszeit nicht aus.
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