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Mit Urteil vom 26.11.2008 hat der Bundesfinanzhof festgestellt, dass die vom Gesetzgeber durch das Alterseinkünftegesetzeingeführte nachgelagerte Besteuerung der Altersrenten bei gleichzeitig sukzessiv steigender Abzugsfähigkeit der Vorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß ist. Insbesondere verstoße die gleiche Besteuerung der Altersrenten eines vormals selbständig Tätigen wie bei einem früher angestellt Tätigen nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, sofern im Einzelfall nicht gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verstoßen werde. Geklagt hatte ein Rechtsanwalt, der seit 2001 Rentenleistungen eines berufsständischen Versorgungswerkes bezog und vorher freiberuflich tätig war. Dieser wandte sich gegen die Erhöhung des steuerpflichtigen Ertragsanteils auf 50 % und gegen eine Mehrbelastung Selbständiger im Vergleich zu vormals angestellt tätigen Rentenbeziehern. Vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Regelungsfreiheit konnte der BFH eine unsachgemäße Ungleichbehandlung jedoch ebenso wenig erkennen wie eine Doppelbesteuerung des Klägers.
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