" Meine Bankverbindung hat sich geändert. Bitte schicken Sie mir eine Einzugsermächtigung an meine obige Anschrift."
Eine Einzugsermächtigung können Sie "freihändig" erteilen, eines besonderen Formulars bedarf es dazu nicht.
Dessen ungeachtet finden Sie einen entsprechenden Vordruck in der Rubrik "Download" .
id 18
Befreiung
B
" Ich habe anderweitig Altersvorsorge betrieben. Kann ich mich von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk befreien lassen?"
Nein. Nicht aus diesem Grunde. Befreiungstatbestände sind nur in § 11 und § 43 Abs. 7 normiert.
id 48
Beitragsnachweis
B
"Es stellt sich mir die Frage, weshalb Sie sich jedes Jahr vom Arbeitgeber einen Beitragsnachweis über den Bruttoarbeitslohn und die danach berechneten Rentenversicherungsbeiträge vorlegen lassen, wenn Sie Ihre Berechnungen anscheinend ohnehin nur an dem Einkommensteuerbescheid ausrichten."
Grundsätzlich ist jedes Mitglied nach § 30 Abs. 1 verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag auf der Grundlage von Einkünften in Höhe der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze zu entrichten. Ein niedrigerer Beitrag kann nur dann entrichtet werden, wenn Einkommensnachweise nach § 30 Abs. 2 vorgelegt werden. Ein Nachweis über Ihre Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit liegt zwar vor, jedoch erreichen Ihre Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit in der Vergangenheit nicht die Beitragsbemessungsgrenze. Damit wären etwaige Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit aber noch beitragspflichtig zum Versorgungswerk. Ihnen obliegt daher der Nachweis, dass Sie solche Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nicht erzielen.
id 44
Beitragspflicht
B
"Soweit ich Ihrem "Erste-Hilfe-Info" entnommen habe, ist bei angestellten Rechtsanwälten auch das Einkommen aus zusätzlicher, selbständiger Tätigkeit beitragspflichtig. Meine Frage lautet: Gilt dies für jede Art der selbständigen Tätigkeit (Autorenschaft, Gewerbe, etc.) oder nur für die selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt?
"
Beitragspflichtig ist Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt i.S.d. §§ 14, 15 SGB IV. Ausnahmen bestehen nur hinsichtlich der Aufwandsentschädigungen für bestimmte politische Ämter (Ratstätigkeit) oder einer daraus folgenden Mitgliedschaft in Aufsichtsgremien eines städtischen Unternehmens. Im übrigen ist die eigene tatsächliche Mitarbeit entscheidend, z. B. bei einem geschäftsführenden Gesellschafter.
id 3
Beitragsquittung
B
" Meine Beitragsrückstände aus 2004 habe ich im Januar 2005 ausgeglichen. Trotzdem tauchen diese Beträge in der Beitragsquittung für 2004 nicht auf."
Alle Zahlungen werden jeweils in dem Jahr bewertet, in dem sie entrichtet wurden, nicht für die Zeiten, für die sie gedacht sind. Diese Praxis ist satzungsgemäß vorgegeben durch § 19 Abs. 4 und ebenso steuerrechtlich geboten. Dementsprechend werden diese Zahlungen erst - zusammen mit dem im Jahr 2005 geleisteten Beitrag - im Frühjahr 2006 in der Beitragsquittung für 2005 bescheinigt werden.
id 45
Beitragsrückstand
B
" Ich habe auf dem Zahlungsträger eine ausdrückliche Verwendungsbestimmung getroffen. Trotzdem haben Sie das Geld unter Mißachtung dieser Anweisung auf einen Beitragsrückstand verrechnet."
" Ich möchte mich für eine gewisse Zeit (6 - 9 Monate) von der Beitragszahlung befreien lassen bzw. meine Mitgliedschaft ruhen lassen. Bitte teilen Sie mir mit, ob dies geht und mit welchen Veränderungen ich rechnen muß. "
Ein Ruhen der Mitgliedschaft o. ä. ist in der Satzung nicht vorgesehen. Sofern Sie daher nicht (vorübergehend) aus der Anwaltschaft ausscheiden, bleiben Sie Mitglied des Versorgungswerks mit allen Rechten und Pflichten. Sollte Sie allerdings während dieser Zeit kein oder nur ein geringes Einkommen erzielen, kann auf Antrag des Mitglieds der Beitrag vorläufig nach dem dann aktuellen Einkommen festgesetzt werden (§ 30 Abs. 4). Der Mindestbeitrag ist indessen immer zu zahlen (§ 30 Abs. 3). Allerdings gilt: Je weniger Sie einzahlen, desto niedriger ist Ihre voraussichtliche Rente!
id 10
Berufsanfänger
B
" Ich werde mit einer Anwaltskanzlei ein freies Mitarbeiterverhältnis begründen und dort 3 Tage in der Woche als Anwalt tätig sein. Als Berufsanfänger werde ich allerdings nicht so viel verdienen. Muß ich Mitglied im Versorgungswerk werden ? Wie hoch ist der monatliche Beitrag ? Gibt es Befreiungsmöglichkeiten und wie ist dann zu verfahren ?"
Mit Aushändigung der Zulassungsurkunde sind Sie Mitglied kraft Gesetzes. Die Höhe des Beitrages richtet sich nach Ihrem Einkommen und beträgt einen bestimmten Prozentsatz der Beitragsbemessungsgrenze (§ 30; Erste-Hilfe-Info). Während der ersten 5 Jahre nach erstmaliger Zulassung erhalten Sie nach Maßgabe von § 30 Abs. 5 eine Ermäßigung auf die Hälfte, jedoch höchstens auf den Mindestbeitrag (§ 30 Abs. 6). Auf diese Ermäßigung kann - allerdings nur unwiderruflich - verzichtet werden (§ 30 Abs. 5 S. 2). Die Ermäßigung wird von Amts wegen berücksichtigt, so daß keine weiteren Maßnahmen Ihrerseits erforderlich sind.
id 6
Berufsunfähigkeit
B
" Ist es sinnvoll, neben der Mitgliedschaft im Versorgungswerk noch eine private Berufsunfähigkeitsversicherung beizubehalten? Gelten für die Beurteilung einer Berufsunfähigkeit beim Versorgungswerk die gleichen Kriterien wie bei gesetzlich Versicherten oder muss nicht jede Arbeit - unabhängig von deren Zumutbarkeit - angenommen werden?"
Die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente beim Versorgungswerk richtet sich nach der Bestimmung des § 18.
Nach dieser Bestimmung wird dann eine Berufsunfähigkeitsrente gewährt, wenn das Mitglied aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung auf Zeit oder auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, aus anwaltlicher Tätigkeit nicht mehr als nur noch unwesentliche Einkünfte zu erzielen. Es ist damit zwar keine 100 %ige Berufsunfähigkeit erforderlich, jedoch wäre eine 50 %ige Berufsunfähigkeit - wie in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung ausreichend - hier nicht genügend. Jedes Mitglied wird daher selbst prüfen müssen, ob es für den Fall, dass es bei einer 50 %igen Berufsunfähigkeit keine Rente vom Versorgungswerk erhält, andererseits aber aus einer möglichen Halbtagstätigkeit ein entsprechend reduziertes Einkommen erzielt, sich anderweitig noch zusätzlich versichert.
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