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17.08.2011
23. Satzungsänderung
Die Sechste Vertreterversammlung hat in ihrer 4. Sitzung am 21. Juni 2011 folgende Änderung der Satzung beschlossen:
Die Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 1985 wird wie folgt geändert:
- § 17 Abs. 2 wird durch einen neuen Satz 2 ergänzt wie folgt:
Hat ein Mitgliedschaftsverhältnis in einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden berufsständischen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung nach dem 31.12.2011 begonnen, so kann eine vorgezogene Altersrente frühestens vom vollendeten 62. Lebensjahr an gewährt werden.
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und im neuen Satz 3 wird das Wort "früher" durch die Worte "vor Erreichen der Regelaltersgrenze" ersetzt. - Ergänzung des § 29 a:
§ 29 a erhält die Überschrift "Lebenspartnerschaften". - Änderung des § 31 Abs. 1:
Die Worte "Bundesanstalt für Arbeit" werden durch die Worte "Bundesagentur für Arbeit" ersetzt.
Die Satzungsänderung wurde nach Genehmigung durch das Finanzministerium im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 16 vom 15. August 2011, S. 255 bekannt gemacht.

