"Ich habe einen Antrag auf Altersrente gestellt. Jetzt wollen Sie von mir wissen, wo ich krankenversichert bin. Wozu?"
Das ist in § 202 SGB V so vorgesehen: Das Versorgungswerk hat in seiner Eigenschaft als sog. Zahlstelle "bei der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen (...) die zuständige Krankenkasse des Versorgungsempfängers zu ermitteln und dieser Beginn, Höhe, Veränderungen und Ende der Versorgungsbezüge unverzüglich mitzuteilen."
Hintergrund dieser Regelung ist, daß das VSW verpflichtet ist zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Krankenversicherungs-Beiträge an eine gesetzliche Krankenversicherung abzuführen sind und diese ggf. abzuführen.
id 35
Anwaltliche Tätigkeit
A
"Man ist angestellt und übt insoweit eine nicht typisch anwaltliche Tätigkeit aus, beispielsweise in einer Beteiligungsgesellschaft. Daneben ist man noch selbständig als Anwalt tätig. Wie muss der Arbeitsvertrag (mit der Beteiligungsgesellschaft) aussehen, damit eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk möglich ist?"
Die Mitgliedschaft im hiesigen Versorgungswerk ist abhängig von der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Lande Nordrhein-Westfalen. Insofern verweisen wir auf das Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung.
Hiervon zu trennen ist die Möglichkeit der Beitragsabführung aus einem Beschäftigungsverhältnis an das Versorgungswerk. Die Ihnen erteilte Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht wurde erteilt für jedwede ausgeübte berufsständische Beschäftigung als Rechtsanwalt in einem Beschäftigungsverhältnis. Die Befreiung gilt auch für weitere berufsspezifische Tätigkeiten, solange hierfür eine Pflichtmitgliedschaft im hiesigen Versorgungswerk unter Beibehaltung der Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer besteht und solange Versorgungsabgaben in gleicher Höhe geleistet werden, wie ohne die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wären.
Soweit Sie in der Beteiligungsgesellschaft keine berufsspezifische Tätigkeit ausüben, bestünde Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Der BGH hat in einem Urteil vom 25.02.1999, BGH NJW 1999, 1715, festgestellt, daß der Syndikusanwalt als solcher nicht anwaltlich tätig sei. Dies deshalb, da er nicht unabhängig sei, weil er dem Weisungsrecht seines Dienstherrn unterworfen sei, die Unabhängigkeit aber eine zentrale Voraussetzung für die Zulassung der Tätigkeit eines Rechtsanwaltes sei. Mit dieser Entscheidung wurde die „Zweitberufstheorie" des BGH in die Welt gesetzt. Eine kritische Auseinandersetzung mit der Begründung des BGH und weiteren darauf beruhenden Urteilen auch der Sozialgerichte finden Sie in einem Aufsatz der Kollegen Kilger/Prossliner, NJW 2004, 821, 824.
Auch im Hinblick auf die zuvor zitierte Rechtsprechung werden derzeit noch Syndikusanwälte von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit, bzw. gilt die einmal erteilte Befreiung für eine Tätigkeit als Rechtsanwalt auch bei einem Arbeitgeberwechsel in ein Unternehmen weiterhin fort. Voraussetzung hierfür ist aber, daß eine rechtsberatende, rechtsentscheidende, rechtsgestaltende und rechtsvermittelnde Tätigkeit in einem Unternehmen oder Verband ausgeübt wird. Nur in diesen Fällen kann im Rahmen einer Arbeitgeberprüfung nach § 28 p SGB IV der Widerruf der einmal erteilten Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung vermieden werden.
id 38
Ausscheiden
A
"Was geschieht mit meiner Mitgliedschaft, wenn ich nicht mehr anwaltlich tätig bin? Für die nächsten 30 Jahre kann ich das nicht unbedingt sicherstellen.
"
Das kommt drauf an : Mit dem Ausscheiden aus der Anwaltschaft endet grundsätzlich auch automatisch Ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk. Grundsätzlich können Sie jedoch Ihre Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten freiwillig fortsetzen und entsprechende Beiträge entrichten. Dies ist insbesondere dann interessant, wenn Ihre neue Tätigkeit nicht rentenversicherungspflichtig ist. Andernfalls müßten Sie auf jeden Fall Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abführen. Entschließen Sie sich gleichwohl zur Fortsetzung Ihrer Mitgliedschaft, besteht dem Grunde nach weiterhin Beitragspflicht für Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Werden aus dieser Einkunftsart keine Gewinne erwirtschaftet, verbleibt es beim Mindestbeitrag, § 30 Abs. 3. Im Rentenfall erhalten Sie dann Zahlungen sowohl von der (den) gesetzlichen Rentenversicherung(en) *und* dem Versorgungswerk.
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