Deutscher Bundestag
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Drucksache 14/ 1855
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14. Wahlperiode |
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26. 10. 99 |
Gesetzentwurf
der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit
A. Problem
Die Neuregelungen zur genaueren Abgrenzung zwischen abhängiger
Beschäftigung und Selbständigkeit sowie zur Einbeziehung
weiterer Selbständiger in den Schutz der Rentenversicherung
haben in der Praxis zu Schwierigkeiten geführt. Diese Probleme
beruhten auf Missverständnissen über die rechtliche
Tragweite der Neuregelungen, auf divergierenden Entscheidungen
über die Frage, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige
Tätigkeit vorliegt, auf nicht zumutbaren Beitragsnachforderungen,
einem unzureichenden vorläufigen Rechtsschutz gegen Beitragsbescheide
sowie auf der Einbeziehung von Existenzgründern in den Schutz
der Rentenversicherung.
B. Lösung
Zur Lösung der aufgetretenen Probleme sollen die Vorschläge
umgesetzt werden, die die von der Regierungskoalition eingesetzte
Kommission unter dem Vorsitz des früheren Präsidenten
des Bundesarbeitsgerichts, Professor Dieterich, erarbeitet hat:
Klarstellung, dass die Grundsätze zur Abgrenzung
zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger
Tätigkeit sowie der Amtsermittlungsgrundsatz in der Sozialversicherung
unverändert weitergelten
Präzisierung und Ergänzung der Vermutungsmerkmale
Einführung eines Anfrageverfahrens zur Statusklärung
Ausschluss unzumutbarer Beitragsnachforderungen
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erweiterte
Möglichkeiten zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
für Selbständige, insbesondere zur Förderung
von Existenzgründungen Verlängerung der Frist
für den Befreiungsantrag von Selbständigen.
C. Alternativen
Keine
D. Kosten
Keine
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit
Der Bundestag hat das nachstehende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch Gemeinsame Vorschriften
für die Sozialversicherung (Artikel 1 des Gesetzes
vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert
durch ..., wird wie folgt geändert:
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1. |
§ 7 wird wie folgt geändert: |
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a) |
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine
Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation
des Weisungsgebers. |
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b) |
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
( 4) Bei einer erwerbsmäßig tätigen Person,
die ihre Mitwirkungspflichten nach § 206 des Fünften
Buchs Sozialgesetzbuch oder nach § 196 Abs. 1 des Sechsten
Buchs Sozialgesetzbuch nicht erfüllt, wird vermutet, dass
sie beschäftigt ist, wenn mindestens drei der folgenden
fünf Merkmale vorliegen: |
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1. |
Die Person beschäftigt im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit
regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer,
dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis
regelmäßig im Monat 630 Deutsche Mark übersteigt; |
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2. |
sie ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber
tätig; |
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3. |
ihr Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber lässt
entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von
ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten; |
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4. |
ihre Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen
Handelns nicht erkennen; |
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5. |
ihre Tätigkeit entspricht dem äußeren Erscheinungsbild
nach der Tätigkeit, die sie für denselben Auftraggeber
zuvor aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt
hatte. |
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Satz 1 gilt nicht für Handelsvertreter, die im Wesentlichen
frei ihre Tätigkeit gestalten und über ihre Arbeitszeit
bestimmen können.
Die Vermutung kann widerlegt werden. |
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2. |
Nach § 7 werden folgende Paragraphen eingefügt: |
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(1) |
Die Beteiligten können schriftlich eine Entscheidung beantragen,
ob eine Beschäftigung vor liegt, es sei denn, die Einzugsstelle
oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt
der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer
Beschäftigung eingeleitet. Über den Antrag entscheidet
abweichend von § 28h Abs. 2 die Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte. |
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(2) |
Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte entscheidet
aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles,
ob eine Beschäftigung vorliegt. |
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(3) |
Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte teilt den
Beteiligten schriftlich mit, welche Angaben und Unterlagen sie
für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten
eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen
und die Unterlagen vorzulegen haben. Bei der Fristsetzung weist
sie darauf hin, dass sie die Vermutungsregelung des § 7
Abs. 4 nach Fristablauf anwenden kann. |
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(4) |
Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte teilt den
Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt,
bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen
will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten
Entscheidung zu äußern. |
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(5) |
Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte fordert die
Beteiligten auf, innerhalb einer angemessenen Frist die Tatsachen
anzugeben, die eine Widerlegung begründen, wenn diese die
Vermutung widerlegen wollen. |
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(6) |
Wird der Antrag nach Absatz 1 innerhalb eines Monats nach Aufnahme
der Tätigkeit gestellt und stellt die Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis
fest, tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der
Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte |
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2. |
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung
und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko
von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der
Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. |
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Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt
fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung
vorliegt, unanfechtbar geworden ist. |
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(7) |
Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen, dass eine Beschäftigung
vorliegt, haben aufschiebende Wirkung. Eine Klage auf Erlass
der Entscheidung ist abweichend von § 88 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes
nach Ablauf von drei Monaten zulässig. |
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Stellt ein Versicherungsträger außerhalb des Verfahrens
nach § 7a fest, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung
vorliegt, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag der
Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte |
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2. |
für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung
und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko
von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der
Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht, und |
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3. |
er oder sein Arbeitgeber weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen ist. |
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§ 7c Übergangsregelung für Beitragsrückstände |
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Bestehen Zweifel, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige
Tätigkeit vorliegt, und ist ein Antrag auf Entscheidung,
ob eine Beschäftigung vorliegt, bis zum 30. Juni 2000 gestellt
worden, tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der
Entscheidung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
ein, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis
vorliegt; § 7a Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend. Satz 1 findet
keine Anwendung, wenn |
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1. |
im Zeitpunkt der Antragstellung die Einzugsstelle oder ein anderer
Versicherungsträger bereits eine Entscheidung, dass eine
versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, getroffen
oder ein entsprechendes Verfahren eingeleitet hatte, oder |
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2. |
der Arbeitgeber seine Pflichten nach dem Dritten Abschnitt bis
zu der Entscheidung vorsätzlich oder grob fahrlässig
nicht erfüllt hat. |
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3. |
Der bisherige § 7a wird § 7d. |
Artikel 2
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Rentenversicherung
(Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I
S. 2261, 1990 I S. 1337), zuletzt geändert durch..., wird
wie folgt geändert:
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1. |
§ 2 wird wie folgt geändert: |
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a) |
Satz 1 Nr. 9 wird wie folgt gefasst: |
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a) |
die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit
regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer
beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis
regelmäßig 630 Deutsche Mark im Monat übersteigt,
und |
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b) |
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber
tätig sind. |
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b) |
Satz 2 wird wie folgt gefasst: Als Arbeitnehmer im Sinne
des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten |
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1. |
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen
im Rahmen beruflicher Bildung erwerben, |
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2. |
nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach
§ 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet
haben. |
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2. |
In § 6 wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt:
( 1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig
sind, werden von der Versicherungspflicht befreit |
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1. |
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme
einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des
§ 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt, |
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2. |
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor
ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach
§ 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden. |
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Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten
selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des §
2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen
Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige
Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber
der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist. |
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3. |
In § 134 wird nach Nummer 5 eingefügt:
6. Personen im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9. 4.
§ 231 Abs. 5 wird wie folgt gefasst: |
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( 5) Personen, die am 31. Dezember 1998 eine selbständige
Tätigkeit ausgeübt haben, in der sie nicht versicherungspflichtig
waren, und danach gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig
werden, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit,
wenn sie |
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1. |
vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder |
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2. |
vor dem 10. Dezember 1998 mit einem öffentlichen oder privaten
Versicherungsunternehmen einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag
abgeschlossen haben, der so ausgestaltet ist oder bis zum 30.
Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht
so ausgestaltet wird, dass |
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a) |
Leistungen für den Fall der Invalidität und des Erlebens
des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall
Leistungen an Hinterbliebene erbracht werden und |
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3. |
vor dem 10. Dezember 1998 eine vergleichbare Form der Vorsorge
betrieben haben oder nach diesem Zeitpunkt bis zum 30. Juni 2000
oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht
entsprechend ausgestalten; eine vergleichbare Vorsorge liegt
vor, wenn |
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a) |
vorhandenes Vermögen oder |
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b) |
Vermögen, das aufgrund einer auf Dauer angelegten vertraglichen
Verpflichtung angespart wird,
insgesamt gewährleisten, dass eine Sicherung für den
Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines
höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene
vorhanden ist, deren wirtschaftlicher Wert nicht hinter dem einer
Lebensoder Rentenversicherung nach Nummer 2 zurückbleibt. |
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Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für eine Zusage auf eine
betriebliche Altersversorgung, durch die die leis tungsbezogenen
und aufwandsbezogenen Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt
werden. Die Befreiung ist binnen eines Jahres nach Eintritt der
Versicherungspflicht zu beantragen; die Frist läuft nicht
vor dem 30. Juni 2000 ab. Die Befreiung wirkt vom Eintritt der
Versicherungspflicht an. |
Artikel 3
Inkrafttreten
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(1) |
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft. |
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(2) |
Bestanden Zweifel, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige
Tätigkeit vorlag, und ist in einem Bescheid, der im Jahre
1999 unanfechtbar geworden ist, eine versicherungspflichtige
Beschäftigung festgestellt worden, kann dieser Bescheid
nur mit Wirkung vom 1. Januar 2000 an aufgehoben werden. |
Berlin, den 26. Oktober 1999
Dr. Peter Struck und Fraktion
Kerstin Müller (Köln), Rezzo Schlauch und Fraktion